18.10.2024
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Dokument-Nr. 34255

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Urteil15.03.2024BundesgerichtshofV ZR 115/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 545Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 545
  • MDR 2024, 704Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 704
  • NZM 2024, 513Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 513
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Braunschweig, Urteil25.02.2021, 8 O 63/20
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil02.06.2022, 8 U 159/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.03.2024

Schwa­rz­geldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grund­stücks­kauf­vertragsSteuer­hinterziehungs­absicht ist alleiniger Zweck des Vertrags führt zur Unwirksamkeit

Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grund­stücks­kauf­vertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuer­hinterziehungs­absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grund­s­tücks­kauf­vertrag wegen der Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Während das Landgericht Braunschweig dies bejahte, verneinte dies das Oberlan­des­gericht Braunschweig. Nunmehr hatte der Bundes­ge­richtshof über den Fall zu entscheiden.

Keine Unwirksamkeit des Grund­s­tücks­kauf­vertrags bei Schwa­rz­geldabrede

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Grund­s­tücks­kauf­vertrag in der Regel nicht unwirksam ist, wenn der Kaufpreis bei der Beurkundung des Vertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart. Anders liege es nur, wenn die Steuer­hin­ter­zie­hungs­absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt ist.

Keine Anwendung der Erwägungen zur Unwirksamkeit von Dienst- oder Werkverträgen

Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auf Schwa­rz­gelda­breden im Rahmen von Grund­s­tücks­kauf­ver­trägen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwa­rz­gelda­breden beim Abschluss eines Grund­s­tücks­kauf­vertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufin­ter­es­senten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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