Dokument-Nr. 34255
Permalink https://urteile.news/
- GE 2024, 545Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 545
- MDR 2024, 704Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 704
- NZM 2024, 513Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 513
- Landgericht Braunschweig, Urteil25.02.2021, 8 O 63/20
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil02.06.2022, 8 U 159/21
Bundesgerichtshof Urteil15.03.2024
Schwarzgeldabrede bei Grundstückskauf führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des GrundstückskaufvertragsSteuerhinterziehungsabsicht ist alleiniger Zweck des Vertrags führt zur Unwirksamkeit
Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der Schwarzgeldabrede unwirksam sei. Während das Landgericht Braunschweig dies bejahte, verneinte dies das Oberlandesgericht Braunschweig. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.
Keine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags bei Schwarzgeldabrede
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag in der Regel nicht unwirksam ist, wenn der Kaufpreis bei der Beurkundung des Vertrags in der Absicht, Steuern zu hinterziehen niedriger angegeben wird als mündlich vereinbart. Anders liege es nur, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, wenn die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung des Grundstücks und die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ernstlich gewollt ist.
Keine Anwendung der Erwägungen zur Unwirksamkeit von Dienst- oder Werkverträgen
Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwarzgeldabreden beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufinteressenten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34255
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.