18.10.2024
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Dokument-Nr. 33562

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Bundesgerichtshof Beschluss21.09.2023

Kein Anspruch des Grund­ei­gen­tümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangs­ein­tragungGelöschte Zwangs­ein­tra­gungen im Grundbuch bleiben "rot"

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangs­ein­tragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat.

Die Rechts­be­schwer­de­führerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungs­ei­gentums-einheiten. In Abteilung II der Wohnungs­grund­bücher wurden jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangs­ver­stei­gerung, ein allgemeines Verfü­gungs­verbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Vermerk über die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens über ihr Vermögen und in Abteilung III jeweils eine Arresthypothek und eine Siche­rungs­hy­pothek eingetragen. Nach Löschung der Zwangs­ein­tra­gungen beantragt die Eigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, neue Wohnungs­grund­buch­blätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Mit der von dem Beschwer­de­gericht zugelassenen Rechts­be­schwerde verfolgt die Eigentümerin ihren Umschrei­bungs­antrag weiter.

Kein Anspruch auf vollständige Entfernung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerde der Eigentümerin zurückgewiesen. Eine Löschung der Zwangs­ein­tragung im Sinne einer Entfernung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nicht mehr gültige Eintragungen aus dem Grundbuch nicht entfernt, sondern lediglich "gerötet" und mit einem Löschungs­vermerk versehen werden. Aus diesem Grund ist der Antrag der Eigentümerin auch nicht auf eine "echte" Löschung gerichtet, sondern auf die Anlage neuer Wohnungs­grund­buch­blätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind. Ein Anspruch mit diesem Inhalt ergibt sich nicht aus § 28 GBV, da die Wohnungs­grund­buch­blätter weder unübersichtlich geworden sind noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Wie das Beschwer­de­gericht zutreffend sieht, kann dieser Vorschrift ein Umschrei­bungs­an­spruch auch nicht im Wege der verfas­sungs­kon­formen Auslegung entnommen werden. Die Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zu der Umschreibung eines Grund­buch­blattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangs­ein­tragung. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der die langjährige einhellige Ablehnung eines solchen Anspruchs in der Rechtsprechung der Oberlan­des­ge­richte nicht zum Anlass genommen hat, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Dementsprechend kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt. Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO begründet ebenfalls keinen Umschrei­bungs­an­spruch. Die Norm findet nach dem Ausschluss­tat­bestand des Art. 17 Abs. 3 b) DS-GVO keine Anwendung, da die Speicherung und Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten im Grundbuch zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Auch kein Umschrei­bungs­an­spruch aus der Verfassung

Schließlich kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Der Bundes­ge­richtshof hat insoweit dahinstehen lassen, ob sich in Ermangelung einer einfach­ge­setz­lichen Regelung aus Grundrechten überhaupt ein verfas­sungs­un­mit­telbarer Umschrei­bungs­an­spruch ergeben könnte, da die Beteiligte durch die Ablehnung des Umschrei­bungs­antrags jedenfalls nicht in ihren Grundrechten verletzt ist. Wird Dritten Grund­bu­ch­einsicht gewährt, liegt darin zwar ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung des durch die Grund­bu­ch­einsicht Betroffenen. Dieser Eingriff ist jedoch verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt. Insbesondere entspricht die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechts­ver­hältnisse an dem Grundstück geben muss. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangs­ein­tragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Der damit verbundene Arbeitsaufwand führte bei der Vielzahl derartiger Löschungs­vorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte. Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG gebieten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grund­buch­blättern nach der Löschung einer Zwangs­ein­tragung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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