18.10.2024
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Dokument-Nr. 29337

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Beschluss03.04.2019BundesgerichtshofStB 5/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 2105Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2105
  • NStZ 2019, 478Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2019, Seite: 478
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.04.2019

BGH: Beschwerde gegen noch nicht vollstreckten Haftbefehl kann nicht allein auf verweigerter Akteneinsicht gestützt werdenKein Zurückstellen der Beschwerde­entscheidung bis Möglichkeit einer Akteneinsicht

Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert wurde. Die Entscheidung über die Beschwerde muss auch nicht solange zurückgestellt werden, bis eine Akteneinsicht ohne Gefährdung des Unter­su­chungs­zwecks möglich ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2017 wurde gegen einen Mann auf Antrag des General­bun­des­anwalts vom Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs ein Haftbefehl wegen des Vorwurfs der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung erlassen. Der Beschuldigte hielt sich vermutlich in Syrien oder im Irak auf. Nachdem dem Verteidiger die Einsicht in die Ermitt­lungsakten unter Verweis auf eine Gefährdung der Ermittlung verweigert wurde, legte dieser Beschwerde gegen den Haftbefehl ein.

Keine Aufhebung des Haftbefehls wegen verweigerter Akteneinsicht

Der Bundes­ge­richtshof verneinte eine Aufhebung des Haftbefehles allein aufgrund dessen, dass dem Verteidiger die Akteneinsicht verweigert wurde. Auch im Fall eines noch nicht vollstreckten Haftbefehls habe eine darauf gestützte Beschwerde keinen Erfolg. Ein noch nicht vollstreckter Haftbefehl greife in weitaus geringer Intensität als der laufende Vollzug der Maßnahme in die Grundrechte des Beschuldigten ein. Dem stehe regelmäßig ein erhöhtes Interesse der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden gegenüber, weiterhin Ermitt­lungs­er­gebnisse von ihm abzuschirmen. Das Interesse der Verfol­gungs­be­hörden, dem Beschuldigten Ermitt­lungs­wissen vorzuenthalten, bestehe in der Regel bis zu dessen Festnahme in besonderem Maße.

Kein Zurückstellen der Beschwer­de­ent­scheidung bis Möglichkeit einer Akteneinsicht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs müsse die Entscheidung über die Beschwerde auch nicht zurückgestellt werden, bis eine Akteneinsicht ohne die Gefährdung des Unter­su­chungs­zwecks möglich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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