14.12.2024
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Dokument-Nr. 33207

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Urteil21.08.2023BundesgerichtshofNotZ(Brfg) 4/22
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil10.02.2022, Not 5/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.08.2023

Altersgrenze für Notare ist keine unzulässige Diskriminierung wegen des AltersAltersgrenze für Notare mit EU-Recht vereinbar

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Gemäß § 47 Nr. 2, § 48 a der Bundes­no­ta­r­ordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet.

Der Kläger ist Anwaltsnotar und wird im Laufe des Jahres 2023 das 70. Lebensjahr vollenden. Er macht geltend, die Altersgrenze verstoße gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: RL 2000/78) ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Altersgrenze sei angesichts eines mittlerweile eingetretenen erheblichen Nachwuchs­mangels nicht mehr im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Die Klage auf Feststellung, dass das Amt des Klägers als Notar nicht mit dem Ablauf des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt, ist vor dem Oberlan­des­gericht ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Bundes­ge­richtshof zugelassenen Berufung hat er sein Klageziel weiterverfolgt.

Kein Nachwuchsmangel im Notariat

Der Senat für Notarsachen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Altersgrenze soll den Genera­ti­o­nen­wechsel erleichtern und den Berufsstand der Notare verjüngen. Sie ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen zur Erreichung dieses Ziels nach wie vor erforderlich. Aus dem für den Zeitraum 2020 bis 2022 eingeholten Gutachten der Bundes­nota­r­kammer zur Anzahl der bestehenden und ausge­schriebenen Stellen und der eingegangenen Bewerbungen sowie zur Verteilung der Notarinnen und Notare in Altersgruppen ergibt sich, dass im haupt­be­ruf­lichen Notariat bundesweit ein erheblicher Bewer­be­r­überhang herrscht. Lediglich in den Oberlan­des­ge­richts­be­zirken, in denen Rechtsanwälte als Notare im Nebenberuf tätig sind, besteht teilweise ein erheblicher Bewerbermangel. Daraus und aus weiteren statistischen Daten hat der Senat für Notarsachen geschlossen, dass es für den Notarberuf keinen Nachwuchsmangel aus demographischen Gründen gibt. Der Bewerbermangel im Anwaltsnotariat hat andere, seit etwa 2010 bestehende strukturelle Gründe. Dies sind insbesondere die neben der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt vorzubereitende und abzulegende notarielle Fachprüfung sowie die sich stetig weiter erhöhenden (auch technischen) Anforderungen an die Ausübung des Nebenberufs.

Altersgrenze zur Sicherung des Notar-Nachwuchs erforderlich

Die Altersgrenze ist vor diesem Hintergrund auch im Anwaltsnotariat nach wie vor erforderlich, um ein legitimes Ziel im Sinn von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 zu erreichen. Bleiben lebensältere Notare mit gut eingeführten Notarstellen und einem großen Stamm an Urkunds­be­tei­ligten ohne Altersgrenze im Amt, haben jüngere Rechtsanwälte keine hinreichende und planbare Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate. Sie werden dann oftmals den erheblichen Aufwand für den Einstieg in den Nebenberuf nicht auf sich nehmen. Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass der Gesetzgeber, der 2021 im Hinblick auf den bereits seinerzeit bestehenden Bewerbermangel im Bereich des Anwalts­no­tariats einige Verbesserungen beschlossen (§ 48 b und § 5 b Abs. 3 BNotO), jedoch an der Altersgrenze festgehalten hat, dabei den ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zukommenden Prognose- und Beurtei­lungs­spielraum verletzt hat. Ein angemessener Inter­es­se­n­aus­gleich wird auch dadurch gewährleistet, dass die Altersgrenze für Notare deutlich über den im Bund und in den Ländern geltenden Pensi­ons­al­ters­grenzen liegt und aus dem Amt ausscheidende Anwaltsnotare nicht gehindert sind, den Beruf des Rechtsanwalts weiterhin auszuüben und als Notarvertreter oder Notari­ats­ver­walter tätig zu sein.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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