Bundesgerichtshof Urteil12.05.2026
BGH zieht Grenzen des "Sammelklage-Inkassos" beim LKW-Kartell70.000 Fälle sind zu viel für ein Verfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kartellschadensersatzansprüche grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden können. Macht es die Anspruchsbündelung den Zivilgerichten aber im Einzelfall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, darf das Gericht dem Inkassodienstleister eine Auflage zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der klagende Inkassodienstleister einer solchen Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.
Die im Revisionsverfahren noch beteiligten Beklagten gehören zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen (LKW) im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden.
MAN, Daimler und andere LKW-Hersteller trafen Preisabsprachen
Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagten durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere LKW sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von insgesamt etwa 2,93 Mrd. €. MAN war als Kronzeuge straffrei ausgegangen.
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Inkasso-Sammelklage gegen das Lkw-Kartell
Das klagende Inkassounternehmen nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht von ursprünglich 3.266 Anspruchstellern (Zedenten) aus 21 Ländern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb (Kauf, Mietkauf oder Leasing) von LKW in Anspruch. Die Klageforderung beläuft sich auf etwa 500 Mio. € und weitere Beträge in Fremdwährungen. Das Inkassounternehmen stellte im Jahr 2017 eine Internetseite zur Verfügung, über die die Anspruchsteller nach bestimmten Vorgaben Angaben zu den erworbenen Lastkraftwagen hochladen konnten, und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung. Die danach erstellte Klageschrift umfasst ohne Anlagen 18.472 Seiten (74 Ordner), ein weiterer Schriftsatz der Klägerin 49.386 Seiten (101 Ordner). Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz waren, nachdem die Klage zwischenzeitlich wegen zahlreicher Fälle teilweise zurückgenommen worden war, immer noch Ansprüche von über 3.000 Zedenten wegen über 70.000 Erwerbsvorgängen anhängig. Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit der Abtretungen wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verneint und damit die Berechtigung des klagenden Inkassounternehmens, die Forderungen geltend zu machen, bejaht. Es hat das Urteil des Landgerichts und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und erstreben die Klageabweisung.
BGH hebt das Urteil auf und weist es an die Vorinstanz zurück
Der Kartellsenat hat das Berufungsurteil aus zwei Gründen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
OLG München muss neu verhandeln
Zunächst wird das Berufungsgericht nochmals über den Antrag der Beklagten zu entscheiden haben, die Vorlage der bisher nicht bekannten Prozessfinanzierungsvereinbarung aus dem Jahr 2017 anzuordnen (§ 142 Abs. 1 ZPO). Es ist aufzuklären, ob sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung Verpflichtungen des Inkassounternehmens gegenüber dem Prozessfinanzierer ergeben, die zu einer strukturellen Interessenkollision mit den von dem Inkassounternehmen gegenüber den Zedenten übernommenen Pflichten führen. Das könnte dann der Fall sein, wenn der Prozessfinanzierer erheblichen Einfluss auf die Prozessführung nehmen kann und deshalb nicht mehr gewährleistet ist, dass das Verfahren vom Inkassounternehmen allein im Interesse der Zedenten geführt wird. Dann könnten die Abtretungsvereinbarungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG nichtig sein und das Inkassounternehmen wäre zur Geltendmachung der Ansprüche nicht berechtigt.
Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren
Sollte sich im weiteren Prozessverlauf ergeben, dass die Abtretungen wirksam sind, wird das Berufungsgericht dem klagenden Inkassounternehmen aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falls sodann aufgeben müssen, binnen einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten eine Trennung der gebündelten Ansprüche in verschiedene Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO nach bestimmten Vorgaben vorzubereiten.
Zwar können (Kartell-)Schadensersatzansprüche nach § 260 ZPO im Regelfall gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Einzelfall aber praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, nutzt der Inkassodienstleister die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Er räumt seinem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit den eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein. Dieses bestünde in der Einleitung mehrerer Verfahren mit gleichartig gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften Ansprüchen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Klägerin macht eine außergewöhnliche Vielzahl tatsächlich und rechtlich heterogener und sehr komplexer kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geltend. Die von über 3.000 Zedenten aus 21 Ländern abgetretenen Ansprüche betreffen einen langen Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren ab 1997. Die Klägerin hat sie zudem ungeordnet und teilweise erklärtermaßen ungeprüft geltend gemacht. Es ist daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2026
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)