21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15801

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Urteil08.05.2013BundesgerichtshofIV ZR 84/12 und IV ZR 174/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2739Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2739
  • r+s 2013, 334Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 334
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zu IV ZR 84/12:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.04.2011, 2/24 O 169/10
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil17.02.2012, 7 U 102/11
Vorinstanzen zu IV ZR 174/12:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil30.08.2011, 20 O 313/10
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil26.04.2012, 2 U 118/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.05.2013

"Effektenklausel" und "Prospek­thaftungs­klausel" von Recht­schutz­ver­si­che­rungen unwirksamBGH rügt mangelnde Transparenz bei Versicherungs­bedingungen

Die von zahlreichen Rechtsschutz­versicherern in ihren Versicherungs­bedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospek­thaftungs­klausel" sind unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Nach den "Effek­ten­klauseln" und "Prospekt­haf­tungs­klauseln" gewähren Rechts­schutz­ver­si­cherer ihren Versi­che­rungs­nehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Invest­men­t­an­teilen) sowie der Beteiligung an Kapita­l­an­la­ge­mo­dellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschrei­bungs­ge­sell­schaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schaden­s­er­satz­ansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Versi­che­rungs­be­din­gungen für durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer nicht eindeutig verständlich

Auf entsprechende Klagen der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

BGB § 307 Inhalts­kon­trolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) [...]

(3) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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