15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil16.07.2014

Sozial­hilfe­empfänger haben keinen generellen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherungAusschluss von genereller Aufnahme in den Basistarif gilt auch für Personen mit erstmaligem Leistungsbezug ab dem 1. Januar 2009

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Sozial­hilfe­empfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungs­pflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung haben.

Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz und wurde bezüglich der Kranken­be­handlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, dass sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Kranken­ver­si­cherung stellen müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.

Entscheidung der Vorinstanzen

Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlan­des­gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

BGH verneint generellen Anspruch von Sozia­l­hil­fe­emp­fängern auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung

Das hat der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Gemäß den Ausführungen des Bundes­ge­richtshofs haben Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozial­ge­setz­buches (SGB XII) sind (Sozia­l­hil­fe­emp­fänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzliche Kranken­ver­si­cherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Kranken­ver­si­cherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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