15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Bundesgerichtshof Urteil22.04.2015

Private Kranken­versicherungen müssen Kosten für Hilfsmittel nicht uneingeschränkt erstattenVersicherungs­gesellschaft steht für medizinische Hilfsmittel Leistungs­kürzungs­recht zu

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass private Kranken­versicherungen ihren Kunden die Kosten für Hilfsmitte, nicht ersetzen müssen, wenn diese das medizinisch notwendige Maß übersteigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine private Kranken­ver­si­cherung ihrer Kundin die komplette Kostenerstattung für ein Hörgerät.

Versicherung beschränkt Koste­n­er­stattung auf medizinische notwendige Leistungen

Der Bundes­ge­richtshof gab der Kranken­ver­si­cherung recht. Der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft stehe auch für medizinische Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräten ein Leistungs­kür­zungsrecht zu. Die der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ließen klar erkennen, dass Leistungs­ein­schrän­kungen für Heilbe­hand­lungen sowie sonstige Maßnahmen gelten sollten. Für den verständigen Versi­che­rungs­nehmer würde bei der weiteren Lektüre ersichtlich, dass unter dem Begriff "sonstige Maßnahmen" auch Hilfsmittel zu verstehen seien. Dies erschließe sich ihm auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich dass der Versicherer nur für solche Leistungen einstehen wolle, die aus medizinischer Sicht notwendig seien.

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

Der Bundes­ge­richtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (die Versicherung wurde dort zur Zahlung verurteilt), verwies die Sache allerdings noch einmal zurück, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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