Bundesgerichtshof Urteil22.04.2015
Private Krankenversicherungen müssen Kosten für Hilfsmittel nicht uneingeschränkt erstattenVersicherungsgesellschaft steht für medizinische Hilfsmittel Leistungskürzungsrecht zu
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass private Krankenversicherungen ihren Kunden die Kosten für Hilfsmitte, nicht ersetzen müssen, wenn diese das medizinisch notwendige Maß übersteigen.
Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine private Krankenversicherung ihrer Kundin die komplette Kostenerstattung für ein Hörgerät.
Versicherung beschränkt Kostenerstattung auf medizinische notwendige Leistungen
Der Bundesgerichtshof gab der Krankenversicherung recht. Der Versicherungsgesellschaft stehe auch für medizinische Hilfsmittel wie beispielsweise Hörgeräten ein Leistungskürzungsrecht zu. Die der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ließen klar erkennen, dass Leistungseinschränkungen für Heilbehandlungen sowie sonstige Maßnahmen gelten sollten. Für den verständigen Versicherungsnehmer würde bei der weiteren Lektüre ersichtlich, dass unter dem Begriff "sonstige Maßnahmen" auch Hilfsmittel zu verstehen seien. Dies erschließe sich ihm auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich dass der Versicherer nur für solche Leistungen einstehen wolle, die aus medizinischer Sicht notwendig seien.
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf (die Versicherung wurde dort zur Zahlung verurteilt), verwies die Sache allerdings noch einmal zurück, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online