18.01.2025
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18.01.2025  
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Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid13.07.2010

Koste­n­er­stattung für Gleit­sicht­brille nur bei ausschließ­licher Nutzung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglichKeine Kostenübernahme bei Nutzung der Sehhilfe auch im privaten Bereich

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Gleit­sicht­brille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten, wenn der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein arbeitsloser Indus­trie­kaufmann aus Iserlohn, der von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verlangte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Keine Koste­n­er­stattung, da Sehhilfe auch dem privaten Lesen dient

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Renten­ver­si­cherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Sehhilfe jedoch auch dem privaten Lesen.

Kein kranken­ver­si­che­rungs­recht­licher Anspruch, da Schweregrad der Sehbe­ein­träch­tigung nicht das erforderliche Ausmaß erreicht

Die Renten­ver­si­cherung habe als erstan­ge­gangener Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger auch zu prüfen, ob eine Leistungs­pflicht der Krankenkasse des Klägers bestehe. Ein kranken­ver­si­che­rungs­recht­licher Anspruch scheitere jedoch daran, dass der Schweregrad der Sehbe­ein­träch­tigung des Klägers nicht das erforderliche Ausmaß erreiche.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

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