18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid13.07.2010

Koste­n­er­stattung für Gleit­sicht­brille nur bei ausschließ­licher Nutzung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglichKeine Kostenübernahme bei Nutzung der Sehhilfe auch im privaten Bereich

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten einer Gleit­sicht­brille im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erstatten, wenn der Versicherte die Sehhilfe nicht nur für berufliche Tätigkeiten, sondern auch im privaten Lebensbereich benötigt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein arbeitsloser Indus­trie­kaufmann aus Iserlohn, der von der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille verlangte. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seine Sehbehinderung hindere ihn daran, ohne große Anstrengungen zu lesen und einen Arbeitsplatz zu finden. Mit der Brille wolle er seine Arbeitskraft wieder herstellen.

Keine Koste­n­er­stattung, da Sehhilfe auch dem privaten Lesen dient

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Renten­ver­si­cherung erbringe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das Hilfsmittel ausschließlich für eine bestimmte Form der Berufsausübung benötigt werde. Hier diene die Sehhilfe jedoch auch dem privaten Lesen.

Kein kranken­ver­si­che­rungs­recht­licher Anspruch, da Schweregrad der Sehbe­ein­träch­tigung nicht das erforderliche Ausmaß erreicht

Die Renten­ver­si­cherung habe als erstan­ge­gangener Rehabi­li­ta­ti­o­ns­träger auch zu prüfen, ob eine Leistungs­pflicht der Krankenkasse des Klägers bestehe. Ein kranken­ver­si­che­rungs­recht­licher Anspruch scheitere jedoch daran, dass der Schweregrad der Sehbe­ein­träch­tigung des Klägers nicht das erforderliche Ausmaß erreiche.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung9976

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI