21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss16.12.2008

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleit­sicht­brilleBrille ist medizinisches Hilfsmittel

Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Einglie­de­rungs­leis­tungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleit­sicht­brille zu übernehmen, da diese einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs darstellt.

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, beschied der Grund­si­che­rungs­träger negativ. Das Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für das anschließende Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Landes­so­zi­al­gericht: Für Brille ist die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung zuständig

Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischen­zeitlich von der Klägerin angeschafften Gleit­sicht­brille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeits­schutz­brille, ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grund­be­dürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer Gleit­sicht­brille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.01.2009

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