In § 3 a der Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit – Schiedsgutachterverfahren“ auszugsweise:
„(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann.
Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. […]
(4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. […]“
Der Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des BGH halten die beanstandeten Klauseln in allen Punkten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und dem damit verbundenen Transparenzgebot stand. Durch die Regelungen würde ein Versicherter auch nicht unangemessen benachteiligt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)