18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 34081

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Urteil12.06.2024BundesgerichtshofIV ZR 341/22
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil08.11.2021, 18 O 123/21
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil22.09.2022, 8 U 336/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.06.2024

Wirksamkeit von Rechts­schutz­versicherungs­bedingungen zum Schieds­gutachter­verfahrenRechts­schutz­versicherungs­bedingungen zum Schieds­gutachter­verfahren sind rechtswirksam

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die von einem Versicherer in seinen Rechts­schutz­versicherungs­bedingungen verwendeten Klauseln über das Schieds­gutachter­verfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wirksam sind.

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Der beklagte Versicherer verwendet Allgemeine Versi­che­rungs­be­din­gungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2019), die Klauseln zum Schiedsgutachterverfahren nach Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgs­aus­sichten oder wegen Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen enthalten.

Das steht in den beanstandeten Klauseln

In § 3 a der Bedingungen heißt es unter der Überschrift „Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgs­aus­sichten oder wegen Mutwilligkeit – Schieds­gut­ach­ter­ver­fahren“ auszugsweise:

„(2) Mit der Mitteilung über die Rechts­schutz­a­b­lehnung ist der Versi­che­rungs­nehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schieds­gut­ach­ter­ver­fahrens vom Versicherer verlangen kann.

Mit diesem Hinweis ist der Versi­che­rungs­nehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schieds­gut­ach­ter­ver­fahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. […]

(4) Schieds­gut­achter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechts­an­walt­schaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versi­che­rungs­nehmers zuständigen Rechts­an­walts­kammer benannt wird. Dem Schieds­gut­achter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schieds­gut­ach­ter­ver­fahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. […]“

Kein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot und auch keine unangemessene Benachteiligung

Der Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Ansicht des BGH halten die beanstandeten Klauseln in allen Punkten der Inhalts­kon­trolle gemäß § 307 BGB und dem damit verbundenen Trans­pa­renzgebot stand. Durch die Regelungen würde ein Versicherter auch nicht unangemessen benachteiligt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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