21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 13530

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Urteil23.05.2012BundesgerichtshofIV ZR 250/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 193, 260Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 193, Seite: 260
  • DNotZ 2012, 860Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2012, Seite: 860
  • ErbR 2012, 249Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2012, Seite: 249
  • FamRZ 2012, 1383Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2012, Seite: 1383
  • JuS 2012, 1034Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2012, Seite: 1034
  • MDR 2012, 977Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 977
  • NJ 2012, 428Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2012, Seite: 428
  • NJW 2012, 2730Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2730
  • NJW-Spezial 2012, 519Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 519
  • Rpfleger 2012, 630Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2012, Seite: 630
  • WM 2013, 889Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2013, Seite: 889
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Münster, Urteil20.07.2009, 12 O 27/09
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil11.10.2011, 10 U 97/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.05.2012

Pflichtteils­ergän­zungs­an­spruch auch für Schenkungen des Erblassers vor Geburt der Abkömmlinge möglichPflichtteils­ergän­zungs­an­spruch setzt nicht Bestehen der Pflichtteils­berechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung voraus

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Pflichtteils­ergän­zungs­an­spruch von Abkömmlingen nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls besteht, sondern die Abkömmlinge schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteils­berechtigt sind.

Die 1976 und 1978 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Falls machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­ansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehren Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidess­tatt­lichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemein­schaft­liches privat­schrift­liches Testament, in dem sie sich u.a. gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Klägern ein Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflicht­teils­be­rechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Auskunfts­an­spruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Kläger zugunsten der Beklagten vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben der Auskunftsklage überwiegend stattgegeben.

Pflicht­teils­be­rech­tigung zum Zeitpunkt der Schenkung unerheblich

Mit seinem Urteil bestätigte der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil und entschied, dass der Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch nach § 2325 Abs. 1 BGB nicht voraussetze, dass die Pflicht­teils­be­rech­tigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Seine dem entge­gen­stehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflicht­teils­be­rech­tigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (Urteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 212, und vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/06, ZEV 1997, 373), so genannte Theorie der Doppel­be­rech­tigung, hat der Senat insoweit aufgegeben. Hierbei hat er neben dem Wortlaut und der Entste­hungs­ge­schichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflicht­teils­rechts abgestellt, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflicht­teils­be­rechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflicht­teils­be­rechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte demgegenüber zu einer mit dem Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleich­be­handlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.

§ 2325 BGB Pflicht­teil­s­er­gän­zungs­an­spruch bei Schenkungen

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflicht­teils­be­rechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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