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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 15195

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Urteil06.02.2013BundesgerichtshofIV ZR 230/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2195Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2195
  • r+s 2013, 163Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 163
  • VersR 2013, 341Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 341
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Maulbronn, Urteil15.07.2011, 3 C 3/11
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil23.05.2013, 1 S 133/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.02.2013

Vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungs­prämien mit Ratenzahlungs­zuschlägen keine KreditgewährungVertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungs­prämien kein entgeltlicher Zahlungs­aufschub

Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungs­prämien ist kein entgeltlicher Zahlungs­aufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucher­darle­hens­verträge geltenden Vorschriften des Verbraucher­kreditgesetzes bzw. des BGB.

Bei dem vorzuliegenden Verfahren handelt es sich um eines von vielen, die dem Bundes­ge­richtshof zur Klärung dieser Frage vorliegen. Ihr kommt erhebliche Bedeutung zu, weil sich danach bestimmt, ob die Regelungen, die bei Verbrau­cher­da­r­le­hens­ver­trägen gelten, auch auf Versi­che­rungs­verträge Anwendung finden. Von der Beantwortung dieser Frage hängt etwa ab, ob der effektive Jahreszins anzugeben ist und, wenn dies nicht geschieht, nur der gesetzliche Zinssatz gefordert werden kann, ferner ob dem Versi­che­rungs­nehmer ein Widerrufsrecht nach den für Verbrau­cher­da­r­le­hens­verträge geltenden Vorschriften zusteht und ob ein Verstoß gegen § 6 Preis­an­ga­ben­ver­ordnung vorliegt.

Kläger fordert Erstellung von Beitrags­rech­nungen mit Raten­zah­lungs­zu­schlägen

Die Kläger unterhalten bei der Beklagten Kapital-Lebens­ver­si­che­rungen. Sie zahlten die Versi­che­rungs­prämien jeweils in monatlichen Raten. Den Versi­che­rungs­ver­trägen liegen Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebens­ver­si­cherung zu Grunde. Der hier maßgebliche § 4 bestimmt, dass die Beiträge durch jährliche Beitrags­zah­lungen zu entrichten sind, der Versi­che­rungs­nehmer nach Vereinbarung aber auch die Jahresbeiträge in halbjährlichen, viertel­jähr­lichen oder monatlichen Raten zahlen kann, wofür Ratenzahlungszuschläge erhoben werden. Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung unterjähriger Prämienzahlung mit Erhebung von Raten­zah­lungs­zu­schlägen um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handele. Da der effektive Jahreszins in den Vertrags­er­klä­rungen nicht angegeben wurde, dürfe nur der gesetzliche Zinssatz berechnet werden. Mit der Klage beantragen sie im Wege der Stufenklage insbesondere die Erstellung von Beitrags­rech­nungen mit Raten­zah­lungs­zu­schlägen in Höhe eines maximalen effektiven Jahres­zins­satzes von 4 %. Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Berufungs­gericht die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgen.

Zahlung der Versi­che­rungs­prämien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab

Mit dem heutigen Urteil hat der Bundes­ge­richtshof die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten unterjährigen Zahlungsweise der Versi­che­rungs­prämien nicht um eine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungs­auf­schubs nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, § 499 Abs. 1 BGB a.F. (nunmehr § 506 Abs. 1 BGB) handelt. Ein solcher läge nur vor, wenn die Fälligkeit der vom Versi­che­rungs­nehmer geschuldeten Zahlung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt hinausgeschoben würde, um ihm die Zahlung der vereinbarten Prämien zu erleichtern. Das ist aber nicht der Fall. Die vertragliche Regelung einer Zahlung der Versi­che­rungs­prämien in Zeitabschnitten weicht nicht vom dispositiven Recht ab, denn es gibt im Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz keine gesetzliche Regelung zur Fälligkeit der Folgeprämien, und die unterjährige Zahlung von Folgeprämien entspricht dem maßgeblichen § 271 Abs. 1 BGB über die frei vereinbare Leistungszeit und damit die Fälligkeit der Versi­che­rungs­prämien. Auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Versi­che­rungs­beiträge grundsätzlich zu Beginn eines jeden Versi­che­rungs­jahres fällig sind, können sie abweichend davon eine unterjährige Zahlungspflicht mit entsprechender Fälligkeit bestimmen, denn es macht inhaltlich keinen Unterschied, ob dem Versi­che­rungs­nehmer zunächst eine Jahresprämie angeboten und ihm dann abweichend davon die Möglichkeit unterjähriger Zahlung eingeräumt wird oder ob eine unterjährige Zahlungsweise von vornherein vorgesehen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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