15.11.2024
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Urteil11.12.2012Finanzgericht Münster12 K 3686/09 G,F
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Finanzgericht Münster Urteil11.12.2012

An einen konzern­an­ge­hörigen Rückversicherer weitergeleitete Versi­che­rungs­prämien sind Betrie­bs­ausgabenFinanzamt muss Prämien der Rückver­si­cherung als Betriebsausgabe anerkennen

Versi­che­rungs­prämien sind auch Betrie­bs­ausgaben, soweit sie an einen konzern­an­ge­hörigen Rückversicherer weitergeleitet werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls gehört einem Konzern an, der im EU-Ausland ein eigenes als Versi­che­rungs­ge­sell­schaft zugelassenes Rückver­si­che­rungs­un­ter­nehmen für konzern­an­ge­hörige Gesellschaften gründete. Mit diesem Unternehmen schlossen externe Unternehmen Rückver­si­che­rungen für betriebliche Versicherungen der Klägerin ab. Das Finanzamt erkannte den die Rückver­si­cherung betreffenden Teil der von der Klägerin gezahlten Prämien nicht als Betriebsausgaben an, da die Zahlungen insoweit nicht betrieblich, sondern gesell­schafts­rechtlich veranlasst seien.

FG: Prämien sind in vollem Umfang als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster gab dagegen der Klägerin Recht. Die Erstversicherer seien zwar aufgrund der getroffenen Vereinbarungen lediglich als Zahlstelle für das Rückver­si­che­rungs­un­ter­nehmen anzusehen, so dass die Risiken wirtschaftlich beim konzerneigenen Unternehmen abgesichert seien. Dennoch seien die Prämien in vollem Umfang als Betrie­bs­ausgaben abzugsfähig. Die betrieblichen Risiken seien am Markt versicherbar und die Prämien seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da die ausländische Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zugelassen sei, könne dem Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug auch nicht entge­gen­ge­halten werden, dass die dortigen aufsichts­recht­lichen Vorschriften nicht den deutschen Regelungen entsprechen. Überdies gebe es beachtliche wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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