23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24186

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Beschluss08.07.2009BundesgerichtshofIV ZR 216/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2010, 39Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 39
  • VersR 2009, 1525Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 1525
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Flensburg, Urteil04.12.2006, 63 C 76/06
  • Landgericht Flensburg, Urteil10.07.2007, 1 S 1/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss08.07.2009

BGH: Kürzung der Invali­di­tätsrente aufgrund Mitwirkung eines früheren Kreuzbandrisses an unfallbedingter Bewegungs­einschränkung des KniesPrivate Unfall­ver­si­cherung kann Leistung aufgrund Mitwirkung eines Gebrechens kürzen

Hat ein früherer Kreuzbandriss an einer unfallbedingten Instabilität und Bewegungs­einschränkung des Knies mitgewirkt, ist die private Unfall­ver­si­cherung berechtigt die Invali­di­tätsrente aufgrund eines Gebrechens zu kürzen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erlitt ein Versi­che­rungs­nehmer einen Unfall, bei dem er am linken Knie erheblich verletzt wurde. Dies führte zu einer Instabilität und Bewegungs­ein­schränkung des Kniegelenks. Der Versi­che­rungs­nehmer beanspruchte aufgrund dessen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte zwar eine Invali­di­täts­ent­schä­digung, kürzte aber den Betrag um 25 %. Denn nach Ansicht der Versicherung habe ein im Juli 2000 erlittener Kreuzbandriss am linken Knie an der jetzigen Invalidität mitgewirkt. Der Versi­che­rungs­nehmer ließ dies nicht gelten und erhob Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Flensburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Anspruch auf volle Invali­di­täts­ent­schä­digung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die volle Invali­di­täts­ent­schä­digung zu. Denn die Versicherung sei aufgrund der Nr. 3 der Allgemeinen Unfall­ver­si­che­rungs­be­din­gungen (AUB 2000) berechtigt, bei einer Mitwirkung eines Gebrechens an der durch den Unfall verursachten Gesund­heits­schä­digung und deren Folgen den Prozentsatz des Invali­di­täts­grades entsprechend dem Anteil des Gebrechens zu kürzen. So liege der Fall hier.

Kreuzbandriss als Gebrechen zu qualifizieren

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei der Kreuzbandriss als Gebrechen zu qualifizieren. Dabei spiele es keine Rolle, dass er nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedurft und bei dem Versi­che­rungs­nehmer keine weiteren Beschwerden verursacht habe. Denn der Kreuzbandriss habe an der Instabilität und Bewegungs­ein­schränkung des linken Kniegelenks mitgewirkt. Trage eine früher erlittene Körper­ver­letzung auch ohne zwischen­zeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesund­heit­lichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so sei darin ein Gebrechen zu sehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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