21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24144

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Urteil07.08.2014Oberlandesgericht Stuttgart7 U 35/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 99Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 99
  • zfs 2015, 342Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 342
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Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil28.01.2014, 4 O 223/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil07.08.2014

Degenerative Vorschäden am Schultergelenk rechtfertigen bei fehlender Behandlungs­bedürftigkeit sowie Funktions­beein­träch­tigung keine Kürzung einer Invaliditäts­entschädigungPrivate Unfall­ver­si­cherung zur Leistung verpflichtet

Führt eine unfallbedingte Schul­ter­ver­letzung zu einer dauerhaften Funktions­beein­träch­tigung, kann eine private Unfall­ver­si­cherung zur Zahlung einer Invaliditäts­entschädigung verpflichtet sein. Liegen degenerative Vorschäden am Schultergelenk vor, rechtfertigt dies dann keine Kürzung der Entschädigung, wenn die Vorschäden vor dem Unfall weder behandlungs­bedürftig waren noch zu einer Funktions­beein­träch­tigung geführt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2011 rutschte ein Mann, beim Entladen von Ware aus seinem vor seiner Gaststätte abgestellten Pkw, auf einer vereisten Stelle aus und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Da die Verlet­zungs­folgen zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Schulter führten, beanspruchte er seine private Unfallversicherung. Dabei ging es ihm unter anderem um die Zahlung einer Invali­di­täts­ent­schä­digung. Der Unfall­ver­si­cherer erkannte seine Leistungs­pflicht an, kürzte aber die Entschädigung entsprechend der Versi­che­rungs­be­din­gungen. Danach war eine Kürzung zulässig, wenn Krankheiten oder Gebrechen an einer unfallbedingten Gesund­heits­schä­digung und deren Folgen mitgewirkt haben. Dies sei nach Meinung des Versicherers der Fall gewesen, da ein Sachver­ständiger eine Vorschädigung des rechten Schultergelenks nachgewiesen habe, die deutlich über dem altersgerechten Verschleiß gelegen habe. Der Versi­che­rungs­nehmer ließ dies nicht gelten und erhob Klage. Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers.

Kein Recht zur Kürzung der Invali­di­täts­ent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten des klägerischen Versi­che­rungs­nehmers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Unfall­ver­si­cherer sei nicht berechtigt gewesen, die Invali­di­täts­ent­schä­digung zu kürzen. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass bei dem Kläger nicht unerhebliche, über das geschlechts- und alter­s­ent­spre­chende Maß hinausgehende, degenerative Vorschäden vorgelegen haben. Dabei habe es sich aber nicht um Krankheiten oder Gebrechen im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen gehandelt.

Unerheblichkeit der Vorschäden aufgrund fehlender Behand­lungs­be­dürf­tigkeit und Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung

Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Oberlan­des­gericht, dass der Kläger hinsichtlich der Vorschädigung weder behand­lungs­be­dürftig gewesen sei noch unter irgendwelchen Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen gelitten habe. Damit habe weder eine Krankheit noch ein Gebrechen vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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