21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil14.06.2017

Private Kranken­ver­si­cherung muss Kosten für künstliche Befruchtung mittels Eizellspende im Ausland nicht übernehmenBundes­ge­richtshof zum Versi­che­rungs­schutz bei Eizellspende

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die private Krankheits­kosten­versicherung nicht die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende übernehmen muss. Der Versicherer hat lediglich Aufwendungen für solche Heilbe­hand­lungen zu ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Dies ist bei einer im Ausland vorgenommenen Eizellspende mit In-vitro-Fertilisation-Behandlung sowie verlängerter Embryo­kul­ti­vierung nicht der Fall.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryo­kul­ti­vierung (Blasto­zys­ten­transfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Klägerin und schließlich zur Entbindung.

Die Klägerin beansprucht die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) von dem beklagten privaten Kranken­ver­si­cherer. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Versicherer muss lediglich Aufwendungen für nach deutschem Recht in Deutschland zulässigen Heilbe­hand­lungen ersetzen

Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Dem Versi­che­rungs­vertrag lagen die Muster­be­din­gungen 2009 des Verbandes der privaten Kranken­ver­si­cherung (MB/KK 2009) zugrunde, nach denen sich der Umfang des Versi­che­rungs­schutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Ferner ist vorgesehen, dass das Versi­che­rungs­ver­hältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der Bundes­ge­richtshof in Übereinstimmung mit dem Oberlan­des­gericht dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbe­hand­lungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstreckt sich der Versi­che­rungs­schutz nach den Muster­be­din­gungen auch auf Heilbe­hand­lungen in Europa. Aus der maßgeblichen Sicht eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers ist dies aber als Regelung des räumlichen Geltungs­be­reichs des Versi­che­rungs­schutzes zu verstehen und bedeutet nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind.

Künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten

Der Klägerin steht danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu. Da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Embry­o­nen­schutz­gesetz), bestand für die Behandlung in der Tschechischen Republik kein Versi­che­rungs­schutz, obwohl die Eizellspende dort erlaubt ist. Einen Verstoß der so verstandenen Versi­che­rungs­be­din­gungen gegen europäisches Gemein­schaftsrecht hat der Bundes­ge­richtshof verneint und eine etwaige Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit im Streitfall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.

Embry­o­nen­schutz­gesetz

§ 1 Missbräuchliche Anwendung von Fortpflan­zungs­techniken

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

[...]

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

[...]

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi­che­rungs­schutzes

(1) Der Versicherer bietet Versi­che­rungs­schutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. [...] Im Versi­che­rungsfall erbringt der Versicherer

a) in der Krank­heits­kos­ten­ver­si­cherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,

[...]

(2) Versi­che­rungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. [...]

(3) Der Umfang des Versi­che­rungs­schutzes ergibt sich aus dem Versi­che­rungs­schein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen (Muster­be­din­gungen mit Anhang, Tarif mit Tarif­be­din­gungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versi­che­rungs­ver­hältnis unterliegt deutschem Recht.

(4) Der Versi­che­rungs­schutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. [...]

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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