21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14732

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Urteil09.10.2003BundesgerichtshofIII ZR 8/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2004, 26Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2004, Seite: 26
  • DVBl 2004, 513Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl), Jahrgang: 2004, Seite: 513
  • MDR 2004, 151Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 151
  • NJW 2003, 3622Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 3622
  • NZV 2003, 570Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2003, Seite: 570
  • VersR 2004, 213Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2004, Seite: 213
  • zfs 2004, 66Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2004, Seite: 66
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.10.2003

Winterdienst: Keine Räum- und Streupflicht für alle RadwegeRadfahrer müssen bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen den bestreuten Gehweg mitbenutzen

Bei einem bestreuten gemeinsamen Fuß- und Radweg dürfen Radfahrer den Weg mitbenutzen und sich insofern auf die Erfüllung des Winterdienstes verlassen. Es besteht aber keine Räum- und Streupflicht für alle Radwege. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad einen gemeinsamen Fuß- und Radweg. Infolge von Glatteis kam es zu einem Sturz. Die Klägerin verlangte daraufhin Schadenersatz wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht. Das Landgericht Oldenburg gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten wies das Oberlan­des­gericht Oldenburg die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wurde verletzt

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht zugestanden.

Der BGH führte zunächst grundsätzlich aus, dass die Streupflicht für die Gehwege nur für Fußgänger gelte. Eine umfassende Räum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege gelte demgegenüber aber nicht, da sonst der Siche­rungs­pflichtige über Gebühr in Anspruch genommen würde. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass bei schlechtem Winterwetter mit einem geringeren Radfahrauf­kommen zu rechnen sei. Des Weiteren dürfen Radfahrer, wenn zwar nicht der Radweg, aber die daneben verlaufende Fahrbahn geräumt oder gestreut ist, die Fahrbahn mitbenutzen.

Radfahrer müssen den bestreuten gemeinsamen Fuß- und Radweg nutzen

Etwas anderes gelte nach Auffassung des BGH bei gemeinsamen Fuß- und Radwegen. Diese Wege seien innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eisglätte zu räumen und zu bestreuen. Genüge der Winter­dienst­pflichtige dieser Pflicht und sei aufgrund dessen die Benutzung dieses Weges durch Fußgänger und Radfahrer möglich, so dürfen und müssen sie diesen Weg mitbenutzen. Ein Ausweichen auf die für den Autoverkehr bestimmte Fahrbahn sei dann nicht erlaubt.

Dies zugrunde gelegt, sei es nicht einsichtig, warum Fußgänger und Radfahrer hinsichtlich des schützenswerten Vertrauens auf die Erfüllung des Winterdienstes völlig unterschiedlich behandelt werden sollen. Vielmehr lege die Straßen­ver­kehrs­ordnung eine rechtliche Gleich­be­handlung von Fußgängern und Radfahrern bei Verletzung der Räum- und Streupflicht nahe. Beide dürfen sich gleichermaßen auf die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Siche­rungs­pflichtigen verlassen.

Inhalt und Umfang der Streupflicht richtet sich nach den Fußgängern

Bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs der Winter­dienst­pflicht komme es nach Ansicht des BGH allein auf die Belange der Fußgänger an. Dass der Weg auch Radfahrern zur Benutzung offenstehe, rechtfertige für sich genommen noch keine höheren Anforderungen an die Räum- und Streupflicht. Denn andernfalls würde eine unzumutbare und unver­hält­nis­mäßige Beanspruchung des Siche­rungs­pflichtigen drohen. Dies sei jedoch maßgeblicher Grund dafür gewesen, eine umfassende Räum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.

Einem Radfahrer könne eine erhöhte Aufmerksamkeit und besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen sein.

Ausschluss jeder Gefahr nicht möglich

Der Schutz des Vertrauens auf die Einhaltung der Winter­dienst­pflicht bedeute nicht, dass die Nutzer eines gemeinsamen Fuß- und Radweges auch bei Schnee- und Eisglätte erwarten dürfen, diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu können, wie bei idealen Wetter­be­din­gungen. Es sei nicht erforderlich, dass Bürgersteige in ihrer ganzen Breite geräumt und bestreut werden müssen. Es genüge eine Fläche zu räumen und zu bestreuen, der es zwei Fußgängern erlaube, vorsichtig aneinander vorbeizugehen. Dies sei bei einer Breite von 1 bis 1,20 m der Fall. Zu beachten sei nämlich, dass der Winterdienst nicht das Ziel habe, jedwede Gefahr des Ausrutschens völlig auszuschließen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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