Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Fahrradfahrerin (spätere Klägerin) im Januar 2002 eine Gemeindestraße. Sie rutschte mit dem Vorderrad ihres Fahrrads zur Seite weg und stürzte. Sie meinte, dass für ihren Sturz die Verletzung der Streupflicht ursächlich war und verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Die Gemeinde zweifelte den Unfallhergang an und bestritt, dass sie eine ihr obliegende Streupflicht verletzt habe. Weder habe allgemeine Straßenglätte geherrscht, noch habe eine Streupflicht bestanden. Die angeführte Unfallstelle liege auf einer Nebenstraße von untergeordneter Bedeutung, die wegen des nur mäßigen Gefälles auch nicht als gefährliche Straßenstelle einzustufen sei.
Das Landgericht Gera wies die Klage ab.
Trotz des glättebedingten Fahrradsturzes hafte die Gemeinde nicht für die Unfallfolgen. Die Gemeinde habe keine Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 10 Abs. 1 und 49 Abs. 1, 4 ThürStrG begangen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Thüringer Oberlandesgerichts bestünde eine Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen, wobei die Streupflicht stets eine allgemeine Straßenglätte voraussetze, führten die Richter aus.
Als verkehrswichtig würden regelmäßig nur verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und städtische Hauptverkehrsstraßen angesehen. Diesen Kriterien habe die Straße, in der der Unfall geschehen ist, nicht entsprochen.