21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5380

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Urteil29.07.2005Landgericht Gera2 O 2235/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BWGZ 2006, 717Die Gemeinde - Verbandszeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ), Jahrgang: 2006, Seite: 717
  • NZV 2005, 639Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 639
  • zfs 2006, 376Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2006, Seite: 376
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Landgericht Gera Urteil29.07.2005

Fahrradunfall wegen Glatteis: Gemeinde haftet nicht immerNicht jede Straße muss generell gestreut werden

Im Winter haben Gemeinden und Städte keine generelle Räum- und Streupflicht. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera hervor. Nur an verkehrs­wichtigen und gefährlichen Straßenstellen muss gestreut werden, wobei die Streupflicht stets eine allgemeine Straßenglätte voraussetzt.

Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Fahrradfahrerin (spätere Klägerin) im Januar 2002 eine Gemeindestraße. Sie rutschte mit dem Vorderrad ihres Fahrrads zur Seite weg und stürzte. Sie meinte, dass für ihren Sturz die Verletzung der Streupflicht ursächlich war und verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Die Gemeinde zweifelte den Unfallhergang an und bestritt, dass sie eine ihr obliegende Streupflicht verletzt habe. Weder habe allgemeine Straßenglätte geherrscht, noch habe eine Streupflicht bestanden. Die angeführte Unfallstelle liege auf einer Nebenstraße von untergeordneter Bedeutung, die wegen des nur mäßigen Gefälles auch nicht als gefährliche Straßenstelle einzustufen sei.

Das Landgericht Gera wies die Klage ab.

Trotz des glättebedingten Fahrradsturzes hafte die Gemeinde nicht für die Unfallfolgen. Die Gemeinde habe keine Amtspflicht­ver­letzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 10 Abs. 1 und 49 Abs. 1, 4 ThürStrG begangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs und des Thüringer Oberlan­des­ge­richts bestünde eine Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich an verkehrs­wichtigen und gefährlichen Straßenstellen, wobei die Streupflicht stets eine allgemeine Straßenglätte voraussetze, führten die Richter aus.

Als verkehrswichtig würden regelmäßig nur verkehrsreiche Durch­gangs­straßen, Ortsdurch­fahrten von Bundesstraßen und städtische Haupt­ver­kehr­s­s­traßen angesehen. Diesen Kriterien habe die Straße, in der der Unfall geschehen ist, nicht entsprochen.

Quelle: ra-online

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