In dem Rechtsstreit befuhr die Klägerin am 04.02.2003 morgens gegen 9.15 Uhr mit ihrem Fahrrad die Augustenburger Straße in Osnabrück in Richtung Heger-Tor-Wall/Universität. Kurz hinter der Einmündung Maschstraße, wo die Augustenburger Straße als Fahrradstraße ausgewiesen ist, kam sie infolge Eisglätte mit ihrem Fahrrad zu Fall und zog sich u. a. eine Fraktur des linken Handgelenkes zu. Sie verlangte mit der Klage ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro sowie Ersatz des eingetretenen Haushaushaltsführungsschadens, weil sie über einen Zeitraum von einem Monat ihre Wohnung nicht selber reinigen konnte. Zur Begründung führte sie aus, dass die beklagte Stadt verpflichtet gewesen wäre, wegen der besonderen baulichen Beschaffenheit der Fahrradstraße und des regen Fahrradverkehrs zu streuen. Auf der Straße hätte sich eine dünne Schneeschicht befunden. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass sich unterhalb der Schneeschicht eine Eisdecke gebildet hätte.
Das Gericht hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen mit der Begründung abgewiesen, dass letztlich dahinstehen könnte, ob die Stadt tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, im Bereich der Augustenburger Straße zu streuen. Denn die Klägerin träfe an dem Unfall ein überwiegendes Mitverschulden, was einen Schadensersatzanspruch ausschlösse.
Die Kammer hat sich dabei maßgeblich auf die Aussage eines Zeugen gestützt. Dieser hatte angegeben, dass in dem fraglichen Bereich an mehreren Stellen spiegelglatte Eisflächen vorhanden gewesen wären. Es hätte Schneematsch gegeben, der zum Teil gefroren gewesen sei. Nach Auffassung des Zeugen sei es an diesem Tag relativ riskant gewesen, mit einem Fahrrad zu fahren.
Vor dem Hintergrund dieser Angaben hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Klägerin nicht nur vor dem Antritt der Fahrt, sondern auch unterwegs verpflichtet gewesen wäre, die Straßenverhältnisse zu überprüfen. Sie hätte dann feststellen können, dass unter der von ihr wahrgenommenen Schneedecke sich zumindestens stellenweise Eisschichten gebildet hatten. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verkehrsteilnehmer wäre dann nicht weitergefahren. Das Verhalten der Klägerin sei dagegen als grob sorgfaltswidrig zu werten, zumal die Augustenburger Straße im Unfallbereich infolge der baulichen Gestaltung kurvenreich und damit für Fahrradfahrer bei Glätte besonders gefährlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 02.03.2005