23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4583

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Landgericht Osnabrück Urteil14.06.2007

Keine Streupflicht der Gemeinde trotz objektiver Gefährlichkeit eines Straße­n­ab­schnittsAutofahrer müssen Fahrweise an Witte­rungs­ver­hältnisse und Strecken­be­schaf­fenheit anpassen

Der aus Bohmte stammende Kläger befuhr am 18.12.2006 um 5.40 Uhr die B 51 aus Bohmte kommend in Richtung Leckermühle. Unmittelbar nach Überqueren des Mittel­land­kanals kam er auf der Brückenrampe wegen Glatteises nach rechts von der Fahrbahn ab und stieß mit seinem Fahrzeug gegen die Leitplanke. Dabei wurde die rechte Fahrzeugseite beschädigt. An der selben Stelle hatte sich bereits um 4.45 Uhr ein Unfall ereignet. Ein weiterer Verkehrsunfall auf der Brücke ereignete sich um 6.15 Uhr. Die zuständige Straßen­meisterei Bohmte hatte den Streudienst um 5.15 Uhr ausgelöst. Mit dem Streuen auf der B 51 wurde um 6.05 Uhr begonnen.

Der Kläger hat vom beklagten Land Niedersachsen Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw in Höhe von gut 4.350,- € gefordert. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte unmittelbar nach dem ersten Unfall den Bereich der Mittel­land­ka­nal­brücke habe abstreuen müssen. Ein Mitverschulden seinerseits am Unfall bestehe nicht, insbesondere könne von ihm nicht erwartet werden, erheblich langsamer als die vorge­schriebenen 50 km/h zu fahren.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Schaden­s­atz­an­spruch gegen das Land nicht zu. Ein solcher Amtshaf­tungs­an­spruch setzte voraus, dass das Land seine Streupflicht verletzt habe. Das sei nicht der Fall. Zwar bestehe bei Winterglätte grundsätzlich eine Pflicht zur Bestreuung von Straßen, bei der Bestimmung von Inhalt und Umfang dieser Pflicht müsse jedoch berücksichtigt werden, dass es schlicht unmöglich sei, sämtliche Straßen völlig fehlerfrei und gefahrlos zu gestalten oder zu erhalten. Eine Pflicht, alle Fahrbahnen bei Winterglätte rund um die Uhr zu streuen, bestehe daher nicht. Die Verkehrs­teil­nehmer müssten vielmehr gewisse Einwirkungen der Naturgewalten hinnehmen und eigene Vorsicht walten lassen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage bestehe eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen. Gefährlich seien solche Straßenstellen, an denen aufgrund besonderer Umstände, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe liege, dass der Verkehrs­teil­nehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lasse. Dementsprechend bestehe außerhalb der geschlossenen Ortslage keine Streupflicht, wenn ein sorgfältiger Kraftfahrer die Glatteisbildung und die daraus drohende Gefahr so rechtzeitig erkennen könne, dass er sich darauf einstellen und durch sachgemäßes langsames und gleichmäßiges Fahren einen Unfall in aller Regel vermeiden könne. So liege der Fall hier. Zwar handele es sich bei der Mittel­land­ka­nal­brücke um einen objektiv gefährlichen Straße­n­ab­schnitt, weil die Fahrbahn­o­ber­fläche hier schneller vereise, diese besondere Gefährlichkeit von Gewässerbrücken sei aber den Autofahrern hinlänglich bekannt. Sie müssten daher ihre Fahrweise bei Temperaturen um den Nullpunkt einer möglichen Glättebildung anpassen. Da die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf 50 km/h reduziert gewesen sei, sei die besondere Gefahrenlage bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit auch rechtzeitig wahrnehmbar gewesen. Aus diesem Grund liege eine besonders gefährliche Straßenstelle, die als solche von den Verkehrs­teil­nehmern bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht habe erkannt und ohne Unfall passiert werden können, nicht vor. Die zuständige Straßen­meisterei sei daher selbst bei Kenntnis des Vorunfalls nicht verpflichtet gewesen, zunächst den Bereich der Brücke abzustreuen.

Im übrigen trete eine etwaige Pflicht­ver­letzung des Landes hinter dem ganz erheblichen Mitverschulden des Klägers zurück. Dieser habe seine Fahrweise nicht hinreichend den Witte­rungs­ver­hält­nissen angepasst und die Brücke nach eigenen Angaben ohne deutlich reduzierte Geschwindigkeit überfahren, obwohl er gewusst habe, dass Temperaturen nahe dem Gefrierpunkt herrschten und ihm die Strecke hinlänglich bekannt war. Aufgrund der winterlichen Temperaturen sei er jedoch gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit im Bereich der Brücke erheblich zu verlangsamen. Er habe sich an dieser Stelle, außerhalb der geschlossenen Ortschaft und zur Nachtzeit nicht darauf verlassen dürfen, dass die Straße vollständig abgestreut war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Osnabrück vom 11.07.2007

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