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Dokument-Nr. 35241

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Urteil17.07.2025BundesgerichtshofIII ZR 388/23
Vorinstanz:
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil26.10.2023, 3 MK 2/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2025

Kein jederzeitiges Kündigungsrecht bei Online-Partner­ver­mittlung ParshipFrühere Vertrags­ver­län­ge­rungs­klauseln von Parship überwiegend wirksam

Der unter anderem für Dienst­ver­hältnisse zuständige III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte in einem von einer Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sation (Musterkläger) angestrengten Muster­fest­stel­lungs­ver­fahren darüber zu entscheiden, ob Verträge zwischen der Betreiberin eines Online-Partner­ver­mitt­lungs­portals (Musterbeklagte) und ihren Kunden über eine kosten­pflichtige Premium-Mitgliedschaft gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit gekündigt werden können sowie ob die bis zum 28. Februar 2022 von der Musterbeklagten in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwendeten Vertrags­ver­län­ge­rungs­klauseln nach der maßgeblichen damaligen Rechtslage Verbraucher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind. Der BGH stellte fest, dass bei Verträgen mit sechs Monaten Laufzeit die damals von Parship verwendeten Verlän­ge­rungs­klauseln unwirksam sind.

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partner­ver­mitt­lungs­portal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kosten­pflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

- sechs Monate für 479,40 € (79,90 € monatlich),

- zwölf Monate für 790,80 € (65,90 € monatlich),

- 24 Monate für 1.101,60 € (45,90 € monatlich).

Die Verträge über die kosten­pflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertrags­ver­län­ge­rungs­klauseln in Form Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Oberlan­des­gericht: Verträge können nicht jederzeit gekündigt werden

Das Verfahren war erstinstanzlich beim Hanseatischen Oberlan­des­gericht in Hamburg anhängig gemacht worden. Das Oberlan­des­gericht hatte entschieden, dass die Verträge nicht jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnten und die Vertrags­ver­län­ge­rungs­klausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht gegen das bis zum 28. Februar 2022 gültige Recht verstoße. Bei den Vertrags­mo­dellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertrags­ver­län­ge­rungs­klauseln hingegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts haben beide Parteien Revision eingelegt.

BGH: Revision teilweise begründet

Der III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

BGH: Kein jederzeitiges Kündigungsrecht

Der Senat hat entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partner­ver­mitt­lungs­portals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht besteht.

BGH: Vertrags­ver­län­ge­rungs­klausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten ist unwirksam

Der Senat hat des Weiteren festgestellt, dass bezogen auf die bis zum 28. Februar 2022 geltende Rechtslage die Vertrags­ver­län­ge­rungs­klausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Er hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags und - ausschlaggebend - hinzu kommt, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungs­si­cherheit verschaffen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen.

BGH: Vertrags­ver­län­ge­rungs­klausel ist bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten wirksam

Bei den Vertrags­mo­dellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten ist das anders, weswegen bei ihnen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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