15.11.2024
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Urteil29.05.2008BundesgerichtshofIII ZR 330/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil23.05.2005, 10 O 274/05
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil20.06.2007, 15 U 66/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil29.05.2008

BGH: Lastschrift­klausel in formularmäßigen Mitglieds­ver­trägen eines Sportstudios ist wirksamKeine unangemessene Benachteiligung des Kunden

Die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung ist grundsätzlich zulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die - wie vorliegend - regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden.

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbrau­cher­verband. Die Beklagte betreibt ein Sportstudio. In ihren vorformulierten Mitglieds­ver­trägen ist folgende Klausel enthalten:

"Das Mitglied erteilt dem Studio C. K., soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen."

Der Kläger hält diese Bestimmung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sich aufgrund der Verwendung des Begriffes "abzubuchen" aus der maßgeblichen Sicht der Kunden die Verpflichtung und Zustimmung ergebe, am Abbuchungs­auf­trags­ver­fahren teilzunehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klausel für unbedenklich erachtet und die Klage abgewiesen. Der III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat diese Rechts­auf­fassung für zutreffend angesehen und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

BGH unterscheidet zwischen "Lastschrift­ver­fahren" und "Abbuchungs­ver­fahren"

1. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, dass die formularmäßige Verpflichtung eines Verbrauchers zur Erteilung einer Einzugsermächtigung grundsätzlich zulässig ist. Dabei kann jedenfalls dann nicht von einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders ausgegangen werden, wenn es sich um die Sollstellung geringfügiger Beträge handelt oder wenn es um größere Beträge geht, die – wie vorliegend – regelmäßig in gleich bleibender, von vornherein feststehender Höhe eingezogen werden. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren für den Verwender und Zahlungs­emp­fänger erhebliche Ratio­na­li­sie­rungs­effekte, vor allem Organisations- und Buchungs­vorteile, mit sich bringt und spürbar kostengünstiger ist. Für den Verbraucher ist diese Form der bargeldlosen Zahlung ebenfalls von Vorteil, weil er von der Überwachung der Fällig­keits­termine entbunden ist und sich passiv verhalten kann. Darüber hinaus ist die Einzugs­er­mäch­tigung für ihn risikolos, weil er der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

BGH: Abbuchungs­ver­fahren ist regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Kunden

Demgegenüber benachteiligt das Abbuchungs­ver­fahren (Abbuchungs­auf­trags­ver­fahren) den Kunden regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser zweiten Art des Lastschrift­ver­fahrens erteilt er seiner Bank (der Zahlstelle) im Voraus einen Auftrag im Sinne einer (General-)Weisung, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Die Bank belastet dementsprechend das Konto mit seiner des Kontoinhabers - Zustimmung. Darum kann er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungs­ver­fahren für den Bezogenen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt und deshalb in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden kann.

BGH: Im Fall sollte ein "Lastschrift­ver­fahren" vereinbart werden

2. Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs ist die von der Beklagten verwendete Klausel auch unter Berück­sich­tigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kunden­feind­lichsten Auslegung dahin zu verstehen, dass nur das Einzie­hungs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren gemeint ist, also die Klausel keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthält.

Dabei war für den Senat maßgebend, dass das dem Kunden im Zusammenhang mit dem Einzugs­er­mäch­ti­gungs­ver­fahren vertraute Wort "Bankeinzug" verwendet wird und alle Umstände nur auf diese Art des in der Praxis weit verbreiteten und bekannteren Lastschrift­ver­fahrens hindeuten. In diesem Zusammenhang war weiterhin von ausschlag­ge­bender Bedeutung, dass aus Sicht des Verbrauchers ausschließlich eine entsprechende – insoweit abschließende – Willen­s­er­klärung gegenüber dem Verwender abzugeben ist, während das Abbuchungs­auf­trags­ver­fahren eine Willen­s­er­klärung ausdrücklich gegenüber der Bank des Kunden erfordert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 100/08 des BGH vom 29.05.2008

der Leitsatz

BGB §§ 305 c Abs. 2, 307

Die in formularmäßigen Mitglieds­ver­trägen eines Sportstudios enthaltene (Lastschrift)Klausel:

"Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart ist, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen"

ist auch unter Berück­sich­tigung des im Verbandsprozess geltenden Grundsatzes der kunden­feind­lichsten Auslegung lediglich als grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer Einzie­hungs­er­mäch­tigung zu verstehen, enthält dagegen nicht die Verpflichtung des Verbrauchers, an dem ihn regelmäßig unangemessen benach­tei­li­genden Abbuchungs­auf­trags­ver­fahren teilzunehmen.

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