21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss27.05.2009

Bundes­ge­richtshof weist Klage im "FlowTex-Verfahren" abZu verhandelnder Fall wirft keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen auf

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision der Gläubiger der Firma FlowTex, die in einem Verfahren Schadensersatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro vom Land Baden-Württemberg wegen Betrugs fordert, wurde vom Bundes­ge­richtshof abgewiesen.

Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasing­ge­sell­schaften) bestehende Rechts­ver­fol­gungs­ge­mein­schaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Firma FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Firma FlowTex) und über das Vermögen der Verant­wort­lichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro.

Sachverhalt

Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte Betrug der Hintermänner der Fa. FlowTex, die unter anderem wegen "Luftgeschäften" mit "virtuellen" Horizon­tal­bohr­systemen (HBS) wegen Betruges zum Nachteil von Leasing­ge­sell­schaften und kreditgebenden Banken zu hohen Freiheits­s­trafen verurteilt worden sind. Die Fa. FlowTex verkaufte die HBS an Leasing­ge­sell­schaften zum Stückpreis von 1,1 bis 1,6 Mio. DM, die diese Maschinen an "Service­ge­sell­schaften" verleasten, die ebenfalls von S. und Dr. K. beherrscht wurden. In Wirklichkeit war nur ein kleiner Bruchteil (unter 10 %) der von der Fa. FlowTex zur Weitergabe an die Service­ge­sell­schaften (angeblich) angeschafften HBS tatsächlich hergestellt worden.

Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrecht­er­haltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Kläger zur Last. Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Juli 2005 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe am 15. Oktober 2007 nach umfangreicher Beweisaufnahme zurückgewiesen.

Vorsätzliches betrügerisches Handeln der Beamten des Landes konnte nicht festgestellt werden

Zur Begründung hat das Berufungs­gericht ausgeführt: Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 27, 263 StGB) und des Amtsmissbrauchs in Betracht zu ziehen sei, setze ein vorsätzliches Handeln der Beamten voraus. Ein derartiges vorsätzliches Handeln habe nicht festgestellt werden können. Die Kläger hätten nicht den Nachweis geführt, dass ein Betriebsprüfer S. oder andere Steuerfahnder den Milli­a­r­den­betrug mit nicht existenten HBS zum maßgeblichen Zeitpunkt (spätestens 1997) erkannt haben. Die Beweisaufnahme hätte (nur) ergeben, dass die Finanzbeamten das Finan­zie­rungs­system der FlowTex-Gruppe, d.h. die Zahlungsflüsse zwischen den von S. und K. beherrschten Gesellschaften, der Verkäuferin der HBS an die Leasingnehmer, erfasst und auch erkannt haben dürften, dass im Prüfungs­zeitraum nicht alle HBS rentierlich arbeiteten. Der Nachweis der Kenntnis vom Verkauf von ca. 1.000 nicht existenten HBS und von den betrügerischen Methoden (z.B. Fälschungen von Unterlagen und Unterschriften, Bereithalten von Vorzei­ge­ma­schinen), sei den Klägern jedoch ebenso wenig gelungen wie der Beweis der Behauptung, Beamte des beklagten Landes hätten mit der Möglichkeit gerechnet, dass (auch) zukünftig nicht existente Maschinen arglosen Abnehmern verkauft würden.

Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlan­des­gericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steuer­auf­kommens) und nicht auch dem Interesse von Vertrags­partnern der überprüften steuer­pflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kredit­ge­schäften keine Vermö­gens­schäden zu erleiden.

BGH weist Klage ab

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlan­des­ge­richts haben sich die Kläger mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde an den Bundes­ge­richtshof gewandt. Der Bundes­ge­richthof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes als Revisi­ons­gericht erfordert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 120/09 des BGH vom 04.06.2009

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