Dokument-Nr. 16376
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- MDR 2013, 1029Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1029
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil20.10.2011, 12 O 492/10
- Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.07.2012, 2 U 56/11
- Mäharbeiten: Schadensersatz für hochgeschleuderten SteinOberlandesgericht Koblenz, Beschluss17.01.2008, 12 U 1207/06
- Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen durch aufgewirbelten Stein beschädigtLandgericht Magdeburg, Urteil29.07.2011, 10 O 735/11
- Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten SteinLandgericht Coburg, Urteil27.04.2010, 22 O 48/10
Bundesgerichtshof Urteil04.07.2013
BGH: Land haftet für im Zusammenhang mit Mäharbeiten entstandene AutoschädenHochgeschleuderte Steine beschädigten Fahrzeug
Kommt es im Rahmen von Mäharbeiten wegen des Hochschleuderns von Steinen zu einer Beschädigung an einem vorbeifahrenden Auto, so haftet das Land dafür. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde der seitliche Grünstreifen einer Bundesstraße von Mitarbeitern der Straßenmeisterei mit Handmotorsensen gemäht. Diese Sensen verfügen nicht über einen Auffangbehälter, sondern werfen das Mähgut auf der linken Seite aus. Als ein Fahrzeug an den Mäharbeiten vorbeifuhr, wurde es, durch beim Mähen aufgewirbelte Steine, beschädigt. Die Fahrzeugbesitzerin klagte daher auf Schadenersatz.
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Auf die Berufung der Fahrzeugbesitzerin gab das Oberlandesgericht Brandenburg der Klage zum Teil statt. Das Berufungsgericht bejahte einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das Land habe bei den Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen und Beschädigungen an vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich vermeiden müssen. Da es dem nicht nachgekommen sei, habe eine Amtspflichtverletzung vorgelegen. Das Land legte gegen die Entscheidung Revision ein.
Amtspflichtverletzung lag vor
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision zurück. Er führte dazu aus, dass bei Mäharbeiten mit Handmotorsensen die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. So wäre es möglich und zumutbar gewesen eine mobile, auf Rollen montierte und wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplatten bei den Mäharbeiten einzusetzen. Diese hätte entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt mitgeführt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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