18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16376

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Urteil04.07.2013BundesgerichtshofIII ZR 250/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1029Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1029
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil20.10.2011, 12 O 492/10
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil17.07.2012, 2 U 56/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.07.2013

BGH: Land haftet für im Zusammenhang mit Mäharbeiten entstandene AutoschädenHochge­schleuderte Steine beschädigten Fahrzeug

Kommt es im Rahmen von Mäharbeiten wegen des Hochschleuderns von Steinen zu einer Beschädigung an einem vorbeifahrenden Auto, so haftet das Land dafür. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde der seitliche Grünstreifen einer Bundesstraße von Mitarbeitern der Straßen­meisterei mit Handmotorsensen gemäht. Diese Sensen verfügen nicht über einen Auffangbehälter, sondern werfen das Mähgut auf der linken Seite aus. Als ein Fahrzeug an den Mäharbeiten vorbeifuhr, wurde es, durch beim Mähen aufgewirbelte Steine, beschädigt. Die Fahrzeug­be­sitzerin klagte daher auf Schadenersatz.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Auf die Berufung der Fahrzeug­be­sitzerin gab das Oberlan­des­gericht Brandenburg der Klage zum Teil statt. Das Berufungs­gericht bejahte einen Amtshaf­tungs­an­spruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das Land habe bei den Mäharbeiten das Hochschleudern von Steinen und Beschädigungen an vorbeifahrenden Fahrzeugen so weit wie möglich vermeiden müssen. Da es dem nicht nachgekommen sei, habe eine Amtspflichtverletzung vorgelegen. Das Land legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Amtspflicht­ver­letzung lag vor

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Urteil des Oberlan­des­ge­richts und wies die Revision zurück. Er führte dazu aus, dass bei Mäharbeiten mit Handmotorsensen die notwendigen Sicher­heits­vor­keh­rungen und -maßnahmen zu treffen sind, um Schäden durch hochge­schleuderte Steine zu vermeiden. So wäre es möglich und zumutbar gewesen eine mobile, auf Rollen montierte und wieder­ver­wendbare Schutzwand aus Kunst­stoff­platten bei den Mäharbeiten einzusetzen. Diese hätte entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt mitgeführt werden können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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