23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16933

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Urteil13.12.2012BundesgerichtshofIII ZR 226/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2013, 329Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2013, Seite: 329
  • JuS 2013, 863Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 863
  • NJW 2013, 1233Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1233
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.12.2012

Aufsichts­pflicht­verletzung: Amtshaftung für von in einer Kinder­ta­gungs­stätte betreute Kinder für Beschädigungen von Eigentum DritterBeweis­last­re­gelung des § 832 BGB gilt auch für Amts­haftungs­ansprüche nach § 839 BGB / Aufsichts­pflichtiger hat Rechen­schafts­pflicht über Kontroll­maß­nahmen

Wird eine Aufsichts­pflicht als Amtspflicht verletzt, kommen Amts­haftungs­ansprüche nach § 839 BGB in Betracht. In diesem Zusammenhang gilt die Beweis­last­re­gelung des § 832 BGB. Somit muss der Aufsichts­pflichtige Rechenschaft über seine Kontroll­maß­nahmen abgeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer seinen PKW etwa zwei Meter vor dem Außenbereich einer Kindertagesstätte. Auf dem Gelände war gerade eine Kindergruppe damit beschäftigt, unter Aufsicht einer Erzieherin Gartenarbeiten auszuführen. Während der Arbeiten entfernten sich ein paar Kinder von dieser Gruppe und warfen mehrere Kieselsteine auf den geparkten PKW. Dadurch entstanden Lackschäden, welche der Autofahrer von der Stadt klageweise ersetzt verlangte.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Koblenz gab der Klage zum Teil statt. Es bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht durch die Erzieherin (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Zwar blieb nach der Beweisaufnahme ungeklärt, ob und inwieweit die Erzieherin ihre Kontrollpflicht verletzte. Das Berufungs­gericht wendete jedoch die Beweis­last­re­gelung des § 832 BGB an. Daher habe die beklagte Stadt darlegen und beweisen müssen, dass die Erzieherin ihrer Kontrollpflicht nachgekommen war. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen. Die Stadt war indes der Meinung, dass die Norm des § 832 BGB auf die Amtshaf­tungs­ansprüche keine Anwendung findet und legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.

Entsprechende Anwendung des § 832 BGB zulässig

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Urteil des Oberlan­des­ge­richts und wies die Revision der Stadt zurück. Denn die Beweislastregel des § 832 BGB gelte auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung einer Amtspflicht nach § 839 BGB. Zwar dürfe die Norm nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, weil § 839 BGB insofern einen Sonder­tat­bestand darstellt. Dennoch komme die besondere Beweis­last­re­gelung des § 832 BGB im Rahmen der Amtshaftung entsprechend zur Anwendung.

Sachliche Rechtfertigung der Anwendung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei die Anwendung des § 832 BGB im Bereich der Amtshaftung sachlich gerechtfertigt. Für eine Haftung für eine vermutete Aufsichtspflichtverletzung sprächen dort dieselben Gründe, wie im Bereich der privat­recht­lichen Haftung. Es entspreche dem Wesen der Aufsichts­pflicht, dass der Pflichtige Rechenschaft darüber ablegt, was er zur Erfüllung seiner Pflicht getan hat. Dagegen sei dem Geschädigten der Nachweis der Aufsichts­pflicht­ver­letzung in der Regel nicht möglich. Denn dieser wisse regelmäßig nicht, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der Aufsichts­pflicht im Einzelfall ergriffen bzw. unterlassen wurden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

§ 832 BGB, § 839 BGB

Beschädigen in einer Kinder­ta­gesstätte untergebrachte Kinder Eigentum Dritter, so kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kinder­ta­gesstätte wegen Verletzung der den Erzieherinnen der Kinder­ta­gesstätte obliegenden Aufsichts­pflichten Amtshaf­tungs­ansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe des Senatsurteils vom 15. März 1954, III ZR 333/52, BGHZ 13, 25).

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