23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1211

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Urteil04.03.2004BundesgerichtshofIII ZR 225/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2004, 1599Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2004, Seite: 1599
  • DAR 2004, 263Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2004, Seite: 263
  • JR 2004, 381Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2004, Seite: 381
  • MDR 2004, 806Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 806
  • NJW 2004, 1381Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 1381
  • NJW-Spezial 2004, 50 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2004, Seite: 50, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
  • NZV 2004, 454Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2004, Seite: 454
  • UPR 2004, 262Zeitschrift: Umwelt- und Planungsrecht (UPR), Jahrgang: 2004, Seite: 262
  • VersR 2004, 877Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2004, Seite: 877
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.03.2004

Fahrzeug­be­sitzer muss Ursächlichkeit von Schäden wegen unzureichender Kontrolle der Straßenbäume beweisen könnenBGH zur Verkehrs­sicherungs­pflicht für Straßenbäume

Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug durch den herabstürzenden Ast eines Baums beschädigt wird, muss den Nachweis führen, dass bei zumutbarer Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Pkw der Klägerin durch den herabstürzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin warf der beklagten nieder­säch­sischen Gemeinde vor, diese habe ihre Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren. Sie verlangte daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 969,41 Euro nebst Zinsen.

Sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung der Bäume ist grundsätzlich zweimal im Jahr erforderlich

Die Klage blieb vor dem Bundes­ge­richtshof genauso erfolglos wie in allen Instanzen. Zwar erstreckt sich die in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete Straßen­ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaf­tungs­ansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu begründen. Dabei geht die Rechtsprechung der Oberlan­des­ge­richte weitgehend dahin, dass eine sorgfältige äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung grundsätzlich zweimal im Jahr erforderlich ist, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts hatte hier die letzte Kontrol­l­über­prüfung im Herbst 1999, möglicherweise sogar im Frühjahr 1999, stattgefunden. Daher lag es nahe, - in Übereinstimmung mit dem Berufungs­gericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu bejahen.

Geschädigter muss etwaige Pflicht­ver­letzung der Gemeinde nachweisen können

Der Amtshaf­tungs­an­spruch scheiterte jedoch daran, dass die Klägerin die Ursächlichkeit einer etwaigen Pflicht­ver­letzung für den eingetretenen Schaden nicht hatte nachweisen können. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schaden­se­r­eignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können.

Herabgefallener Ast wäre bei ordnungsgemäßer Kontrolle voraussichtlich nicht negativ aufgefallen

Bewei­ser­leich­te­rungen, etwa nach Art des Anscheins­be­weises, konnten der Klägerin nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles nicht zugute kommen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats dann, wenn die Amtspflicht­ver­letzung und der zeitlich nachfolgende Schaden feststehen, der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflicht­ver­letzung zurückzuführen ist. Das gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrschein­lichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim Geschädigten. Das Berufungs­gericht hatte hier rechts­feh­lerfrei eine derartige tatsächliche Vermutung oder Wahrschein­lichkeit verneint. Es hat ausgeführt, es sei unwahr­scheinlich, dass der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemäßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu besonderen Siche­rungs­maß­nahmen Anlass gegeben hätte. Insbesondere waren auch sonstige Krank­heits­zeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten beobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar. Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Betracht, dass der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes abgebrochen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

der Leitsatz

BGB § 839

Zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).

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