In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein auf dem Parkplatz eines öffentlichen Schwimmbads parkender PKW durch einen herabfallenden Ast eines gesunden Baums beschädigt. Der Halter des Fahrzeugs verlangte daraufhin Schadenersatz von der Stadt. Er war der Meinung, die Stadt sei ihren Überwachungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied gegen den Fahrzeughalter. Ihm habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung der Stadt zugestanden (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde sei zwar dazu verpflichtet, so das Oberlandesgericht, Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher seien oder herabzustürzen drohen und damit den Verkehr gefährden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der fragliche Baum war weder morsch noch krank.
Des Weiteren sei nach Auffassung des Gerichts die Gemeinde dazu verpflichtet, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren. Von der Rechtsprechung werden unterschiedliche Prüfintervalle angenommen. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, dass eine Kontrolle im Jahr genüge (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358). Teilweise werden zwei Sichtkontrollen im Jahr gefordert (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 28.11.2005 - 5 O 1937/05). Ob die Stadt hier ihre Prüfpflichten verletzt habe, sei unbeachtlich gewesen. Denn der Geschädigte habe nicht nachweisen können, dass eine eventuelle Verletzung der Kontrollpflichten, den Schaden verursacht habe.
Zudem habe aus Sicht der Richter die Auswahl einer Baumart, die zum Astabbruch neigt, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Es bestehe auch keine Pflicht dazu präventiv in den Verkehrsraum hineinragender Äste zu entfernen. Denn dies würde darauf hinauslaufen, gesunde Bäume dieser Arten naturwidrig erheblich zu stutzen oder zu entfernen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass eine uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht nicht gefordert werden könne. Daher könne auch nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist.
Das Gericht hielt es für zumutbar, dass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen führt. Der gelegentliche natürliche Astabbruch gehöre zu den naturgegebenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass die Wahrscheinlichkeit durch einen Astabbruch gesunder Bäume einen Schaden zu erleiden wesentlich geringer sei als die Gefahr durch andere erlaubte Risiken, wie beispielsweise den Straßenverkehr als solchen. Außerdem sei es begrüßenswert, wenn eine Stadt einen möglichst hohen Baumbestand habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)