18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15613

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Urteil21.10.2010Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 103/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2011, 30Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 30
  • MDR 2011, 292Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 292
  • VersR 2011, 925Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2011, Seite: 925
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil21.10.2010

Natürlicher Astabbruch begründet keine Haftung der verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen Stadt bzw. GemeindeAstabbruch gesunder Bäume gehören zu den naturgegebenen und hinzunehmenden Lebensrisiken

Wird ein PKW durch einen herabfallenden Ast eines gesunden Baums beschädigt, so haftet die verkehrs­si­che­rungs­pflichtige Gemeinde nicht für den Schaden. Denn der Astabbruch von gesunden Bäumen gehört zu den naturgegebenen und hinzunehmenden Lebensrisiken. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein auf dem Parkplatz eines öffentlichen Schwimmbads parkender PKW durch einen herabfallenden Ast eines gesunden Baums beschädigt. Der Halter des Fahrzeugs verlangte daraufhin Schadenersatz von der Stadt. Er war der Meinung, die Stadt sei ihren Überwa­chungs­pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied gegen den Fahrzeughalter. Ihm habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Amtspflichtverletzung der Stadt zugestanden (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Baum war weder morsch noch krank

Die verkehrs­si­che­rungs­pflichtige Gemeinde sei zwar dazu verpflichtet, so das Oberlan­des­gericht, Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher seien oder herabzustürzen drohen und damit den Verkehr gefährden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der fragliche Baum war weder morsch noch krank.

Gemeinde hat regelmäßige Kontrollpflicht

Des Weiteren sei nach Auffassung des Gerichts die Gemeinde dazu verpflichtet, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren. Von der Rechtsprechung werden unter­schiedliche Prüfintervalle angenommen. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, dass eine Kontrolle im Jahr genüge (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358). Teilweise werden zwei Sichtkontrollen im Jahr gefordert (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 28.11.2005 - 5 O 1937/05). Ob die Stadt hier ihre Prüfpflichten verletzt habe, sei unbeachtlich gewesen. Denn der Geschädigte habe nicht nachweisen können, dass eine eventuelle Verletzung der Kontroll­pflichten, den Schaden verursacht habe.

Anpflanzung von astbruch­n­ei­genden Bäumen begründete keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Zudem habe aus Sicht der Richter die Auswahl einer Baumart, die zum Astabbruch neigt, keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht begründet. Es bestehe auch keine Pflicht dazu präventiv in den Verkehrsraum hineinragender Äste zu entfernen. Denn dies würde darauf hinauslaufen, gesunde Bäume dieser Arten naturwidrig erheblich zu stutzen oder zu entfernen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass eine unein­ge­schränkte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht gefordert werden könne. Daher könne auch nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist.

Gefahren durch Astabbruch vom Lebensrisiko erfasst

Das Gericht hielt es für zumutbar, dass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung des Verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen führt. Der gelegentliche natürliche Astabbruch gehöre zu den naturgegebenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass die Wahrschein­lichkeit durch einen Astabbruch gesunder Bäume einen Schaden zu erleiden wesentlich geringer sei als die Gefahr durch andere erlaubte Risiken, wie beispielsweise den Straßenverkehr als solchen. Außerdem sei es begrüßenswert, wenn eine Stadt einen möglichst hohen Baumbestand habe.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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