Bundesgerichtshof Beschluss23.02.2006
Erbenermittler hat keinen Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den ErbenErbenermittler geht leer aus
Ein gewerblicher Erbensucher kann gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertiger Bereicherung herleiten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall wurde ein gewerblicher Erbenermittler im Auftrag eines belgischen Erbsuchers tätig. Er fand den in Bremen lebenden Erben des im Jahr 2001 in Belgien verstorbenen Erblassers. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Erbenermittler dem Erben weitere Einzelheiten an. Dieser lehnte aber ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig. Der Erbenermittler verlangte vom Erben 29.375,47 EUR.
Zu Unrecht. Wie schon die Vorinstanzen, wies auch der BGH die Klage des Erbenermittlers ab. Der Erbenermittler könne sich nicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche (z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag) berufen. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht.
Vorinstanzen:
OLG Bremen, LG Bremen
Vergleiche zum Themenkomplex Erbenermittler:
Landgericht München I, Urt. v. 12.10.2005: Erbenermittler kann Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils verlangen
BGH, Urt. v. 14.03.2003: Erbenermittler und Rechtsberatung
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB §§ 677, 812
Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).