21.11.2024
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Dokument-Nr. 2426

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Bundesgerichtshof Beschluss23.02.2006

Erbenermittler hat keinen Vergü­tungs­an­spruch aus Geschäfts­führung ohne Auftrag gegen den ErbenErbenermittler geht leer aus

Ein gewerblicher Erbensucher kann gegen den von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergü­tungs­ansprüche aus Geschäfts­führung ohne Auftrag oder aus ungerecht­fertiger Bereicherung herleiten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall wurde ein gewerblicher Erbenermittler im Auftrag eines belgischen Erbsuchers tätig. Er fand den in Bremen lebenden Erben des im Jahr 2001 in Belgien verstorbenen Erblassers. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Erbenermittler dem Erben weitere Einzelheiten an. Dieser lehnte aber ab und machte selbst den Nachlass­ver­walter ausfindig. Der Erbenermittler verlangte vom Erben 29.375,47 EUR.

Zu Unrecht. Wie schon die Vorinstanzen, wies auch der BGH die Klage des Erbenermittlers ab. Der Erbenermittler könne sich nicht auf gesetzliche Vergü­tungs­ansprüche (z.B. aus Geschäfts­führung ohne Auftrag) berufen. Auch berei­che­rungs­rechtliche Ansprüche bestünden nicht.

Vorinstanzen:

OLG Bremen, LG Bremen

Vergleiche zum Themenkomplex Erbenermittler:

Landgericht München I, Urt. v. 12.10.2005: Erbenermittler kann Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils verlangen

BGH, Urt. v. 14.03.2003: Erbenermittler und Rechtsberatung

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 677, 812

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergü­tungs­ansprüche aus Geschäfts­führung ohne Auftrag oder ungerecht­fer­tigter Bereicherung (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).

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