15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil14.03.2003

Erbenermittler und Rechtsberatung

Der u.a. für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes hatte über die Frage zu entscheiden, ob Erbenermittler (Genealogen) durch Tätigkeiten, die sie, ohne über eine entsprechende Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz zu verfügen, im Anschluß an das Auffinden von zunächst unbekannten Erben für diese im Rahmen der Nachlaßregelung und gegebenenfalls -ausein­an­der­setzung vornehmen, gegen das genannte Gesetz verstoßen.

Anlaß zum Streit gab der Entwurf einer Honora­r­ver­ein­barung nebst Vollmacht, den die Beklagten einer ermittelten Erbin übersandt hatten. Die Vollmacht sah u.a. eine Ermächtigung der Beklagten vor, Eigen­tums­handlung jeder Art vorzunehmen, Eintragungen in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, die Werte in Empfang zu nehmen, darüber zu quittieren und Entlastung zu erteilen. In diesen Dienst­leis­tungen hat die klagende Rechts­an­walts­kammer eine erlaub­nis­pflichtige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung gesehen.

Das Landgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurück­ver­weisung. Der Senat konnte den vom Berufungs­gericht angenommenen Verstoß gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz aufgrund des unterbreiteten Sachverhalts nicht bestätigen. Die mit dem Klageantrag im einzelnen beanstandeten Dienst­leis­tungen enthalten vom Rechts­be­ra­tungs­gesetz nicht erfaßte Betätigungen wie auch solche rechts­be­ra­tender Natur. Es ist daher der klagenden Rechts­an­walts­kammer im weiteren Rechtsstreit überlassen, einzelne verbotswidrige Handlungen rechts­be­ra­tender Art zu konkretisieren.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/04 des BGH v. 14.03.2003

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