15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 9147

Drucken
Urteil01.02.2010BundesgerichtshofII ZR 173/08 Eurobike
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, 02.07.2007, 36 O 138/06
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, 25.06.2008, I-18 U 25/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.02.2010

BGH: Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungs­leis­tungen bei Aktien­ge­sell­schaftenVerpflichtungen zu Dienst­leis­tungen sind nicht sachein­la­gefähig

Dienst­leis­tungen, wie sie mit Unternehmens- und Sanie­rungs­be­ratung erbracht werden, stellen auch bei einer Aktien­ge­sell­schaft keine verdeckte Sacheinlage dar. Verpflichtungen zu Dienst­leis­tungen sind nicht sachein­la­gefähig und die Vorschriften über die Sacheinlage werden mit ihnen nicht umgangen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Beklagte zu 2, eine 100 prozentige Tochter der Beklagten zu 1, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich die Beklagte zu 1 wirtschaftlich bei Kunden der Beklagten 2 engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Eurobike AG, die in einer Krisensituation die Beklagte zu 2 gegen ein monatlich zu zahlendes Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanie­rungs­konzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagierte. Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die Beklagte zu 1 einen großen Teil der neuen Aktien übernahm. Nachdem die Sanierung gescheitert und das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden ist, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio €. Er begründet diese Forderung damit, dass die Beklagte zu 1 trotz Zahlung von rund 3,4 Mio € ihre Einlageschuld nicht erfüllt habe, weil sie sich die dafür erforderlichen Mittel über die von ihrer Tochter, der Beklagten zu 2 vereinnahmten, von der Schuldnerin stammenden Beratungs­ho­norare verschafft habe. Insofern handele es sich um eine verdeckte Sacheinlage, bzw. um ein verbotenes Hin- und Herzahlen. Die Beklagte zu 2 sei deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil nach den Regeln der verdeckten Sacheinlage die Beratungs­verträge nichtig seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungs­gericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben und die Revision wegen Grund­satz­be­deutung zugelassen.

Verbotene Finanzierung der Einlage in Form des Her- und Hinzahlens liegt nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Er hat - wie schon in dem die GmbH betreffenden "Qivive"-Urteil (BGHZ 180, 35) - entschieden, dass Dienst­leis­tungen, wie sie mit der Unternehmens- und Sanie­rungs­be­ratung erbracht wurden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage darstellen, weil Verpflichtungen zu Dienst­leis­tungen nicht sachein­la­gefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Die Zahlung des Beratungs­ho­norars durch die Eurobike AG und die nachfolgende Einlagezahlung durch die Beklagte zu 1 seien auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die Aktien­ge­sell­schaft in der Form des Her- und Hinzahlens. Die Gesellschaft finanziere die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlung an den Einla­ge­schuldner oder ein von ihm abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungs­leistung erhalte.

Quelle: ra-online, BGH

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9147

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI