In den fünf zugrunde liegenden Fällen, in denen jetzt Urteile verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1.Januar 2008, also nach dem Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags, ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten sie abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1. Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen anderen Mitgliedsstaat - etwa Gibraltar oder Malta - erteilte Erlaubnis berufen, um Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.
Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs.4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs.4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs.4 GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit des Spielers voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit des Internetverbots zu Gefahrenabwehr.
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: Bundesgerichtshof / ra-online