21.11.2024
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Dokument-Nr. 9071

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Urteil14.01.2010BundesgerichtshofI ZR 88/08 - Opel-Blitz -
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2010, 314Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2010, Seite: 314
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Bundesgerichtshof Urteil14.01.2010

Opel-Blitz darf auf Spielzeugauto - Opel unterliegt im Streit um Marken­ver­letzung durch SpielzeugautosBGH verneint Marken­ver­letzung – Opel-Blitz-Zeichen ist nur als Abbil­dungs­detail der Wirklichkeit anzusehen

Der Hersteller eines Kraftfahrzeuges kann den Vertrieb von Spiel­zeug­mo­dellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Origi­na­l­fahrzeugs auch die Marke des Origi­na­l­her­stellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten.

Die Klägerin, die Adam Opel GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8 Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen trägt.

Landgericht holt Vorab­ent­scheidung des EuGH ein

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung darstellt, eine Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das identische Zeichen auf den Spiel­zeug­mo­dellautos als Angabe darüber verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem verkleinerten Abbild eines großen Origi­na­l­fahrzeugs an der richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von wirtschaft­lichen, insbesondere lizenz­ver­trag­lichen Beziehungen zwischen den Herstellern des Vorbilds und des Spiel­zeug­modells an. Das Berufungs­gericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Verbraucher versteht Opel-Blitz-Zeichen auf Spielzeugautos als originalgetreue Wiedergabe der Marke

Eine Verletzung der für Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Marken­funk­tionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbil­dungs­detail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Verwechs­lungs­gefahr ausscheidet als Begründung für Marken­ver­letzung aus

Soweit die Marke der Klägerin für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch die Annahme einer Marken­ver­letzung wegen Begründung einer Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine Marken­ver­letzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer unlauteren Beein­träch­tigung oder Ausnutzung des Rufs der für Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.

§ 14 Abs. 2 MarkenG

Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienst­leis­tungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienst­leis­tungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unter­schei­dungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Quelle: ra-online, BGH

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