Die Adam-Opel-AG verwendet seit vielen Jahren den sog. Opel-Blitz als Firmenlogo und verfügt hierfür über einen Markenschutz, der auch für Spielzeuge gilt. Sie selbst benutzt den sog. Opel-Blitz auch für Spielzeugmodelle, indem sie Spielzeughersteller lizenziert und Modelle über ihren eigenen Accessoire-Vertrieb in den Verkehr bringt. Der beklagte Spielzeughersteller hatte ein Modellauto in Filialen eines Lebensmitteldiscounters angeboten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellte. Dabei wurde auch der sog. Opel Blitz verwendet. Über eine Lizenz verfügte er nicht. Die Adam-Opel-AG hält die Verwendung ihres Logos auf dem Modellauto für eine Verletzung ihres Markenrechtes, weil der sog. Opel-Blitz auch von ihr für Spielzeuge verwendet werde und die beteiligten Verkehrskreise irrig davon ausgingen, dass der beklagte Spielzeughersteller einer ihrer Lizenznehmer sei.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Anbringung des „Opel-Blitzes“ auf den Modellautos zwar eine Markennutzung durch den beklagten Spielzeughersteller darstelle. Eine Verletzung des Markenrechtes der Adam-Opel-AG liege jedoch nicht vor. Der Durchschnittsverbraucher sehe in einem Spielzeugmodell nur ein Abbild des Originals. Dabei werde eine als Applikation angebrachte Marke lediglich als Bestandteil einer möglichst wirklichkeitsgetreuen Nachbildung verstanden. Dagegen gehe der Durchschnittsverbraucher nicht davon aus, dass der Hersteller des Originalfahrzeuges auch der Produzent des Modells sei.
Auch könne ein durchschnittlich verständiger Verbraucher nicht annehmen, dass auf Modellen angebrachte Zeichen nur mit der Gestattung der Rechteinhaber verwendet werden. Ihm sei bekannt, dass originalgetreue Spielzeugmodelle von vielen Produzenten zu teilweise niedrigen Preisen angeboten werden. Ein wirtschaftlich sinnvoller Absatz dieser Modelle wäre nur schwer möglich, wenn stets eine Gestattung der Zeicheninhaber vorläge.
Außerdem habe die Aufmachung der Verpackung, der Gebrauchsbeschreibung und des Zubehörs des Modellautos deutliche Hinweise auf seine Herkunft aus dem Unternehmen des Spielzeugherstellers enthalten. Eine relevante Verwechselungsgefahr habe daher nicht vorgelegen. Der Spielzeughersteller habe sich vielmehr eindeutig zu seinem Produkt bekannt.
Schließlich liege auch keine unlautere Ausbeutung des Rufes des Vorbildfahrzeuges vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 11.05.2007