21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil11.05.2007

Spiel­zeug­her­steller darf "Opel-Blitz" auch ohne Lizenz benutzen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine Unter­las­sungsklage der Adam Opel AG gegen einen Hersteller von Spielzeugautos abgewiesen, der das Miniaturmodell eines Opel-Astra auf den Markt gebracht hatte. An dem Modellauto war der sog. Opel-Blitz an origi­nal­ge­treuer Stelle angebracht.

Die Adam-Opel-AG verwendet seit vielen Jahren den sog. Opel-Blitz als Firmenlogo und verfügt hierfür über einen Markenschutz, der auch für Spielzeuge gilt. Sie selbst benutzt den sog. Opel-Blitz auch für Spiel­zeug­modelle, indem sie Spiel­zeug­her­steller lizenziert und Modelle über ihren eigenen Accessoire-Vertrieb in den Verkehr bringt. Der beklagte Spiel­zeug­her­steller hatte ein Modellauto in Filialen eines Lebens­mit­tel­dis­counters angeboten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra darstellte. Dabei wurde auch der sog. Opel Blitz verwendet. Über eine Lizenz verfügte er nicht. Die Adam-Opel-AG hält die Verwendung ihres Logos auf dem Modellauto für eine Verletzung ihres Markenrechtes, weil der sog. Opel-Blitz auch von ihr für Spielzeuge verwendet werde und die beteiligten Verkehrskreise irrig davon ausgingen, dass der beklagte Spiel­zeug­her­steller einer ihrer Lizenznehmer sei.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die Anbringung des „Opel-Blitzes“ auf den Modellautos zwar eine Markennutzung durch den beklagten Spiel­zeug­her­steller darstelle. Eine Verletzung des Markenrechtes der Adam-Opel-AG liege jedoch nicht vor. Der Durch­schnitts­ver­braucher sehe in einem Spielzeugmodell nur ein Abbild des Originals. Dabei werde eine als Applikation angebrachte Marke lediglich als Bestandteil einer möglichst wirklich­keits­ge­treuen Nachbildung verstanden. Dagegen gehe der Durch­schnitts­ver­braucher nicht davon aus, dass der Hersteller des Origi­na­l­fahr­zeuges auch der Produzent des Modells sei.

Auch könne ein durch­schnittlich verständiger Verbraucher nicht annehmen, dass auf Modellen angebrachte Zeichen nur mit der Gestattung der Rechteinhaber verwendet werden. Ihm sei bekannt, dass originalgetreue Spiel­zeug­modelle von vielen Produzenten zu teilweise niedrigen Preisen angeboten werden. Ein wirtschaftlich sinnvoller Absatz dieser Modelle wäre nur schwer möglich, wenn stets eine Gestattung der Zeicheninhaber vorläge.

Außerdem habe die Aufmachung der Verpackung, der Gebrauchs­be­schreibung und des Zubehörs des Modellautos deutliche Hinweise auf seine Herkunft aus dem Unternehmen des Spiel­zeug­her­stellers enthalten. Eine relevante Verwech­se­lungs­gefahr habe daher nicht vorgelegen. Der Spiel­zeug­her­steller habe sich vielmehr eindeutig zu seinem Produkt bekannt.

Schließlich liege auch keine unlautere Ausbeutung des Rufes des Vorbild­fahr­zeuges vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 11.05.2007

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