21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil31.05.2012

Honor­a­r­be­din­gungen des Axel-Springer-Verlags für freie Journalisten teilweise unwirksamGesonderte Vergütungen für weitergehende Nutzungen der Beiträge freier Journalisten durch Verlag nicht ausreichend präzise bestimmt

Die Honor­a­r­be­din­gungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, sind teilweise unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist der Deutsche Journa­lis­ten­verband, der die Interessen angestellter und freier Journalisten wahrnimmt. Der beklagte Axel-Springer-Verlag legt seit Januar 2007 den Verträgen, die er mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschließt, seine "Honorar­re­ge­lungen Zeitungen" und "Honorar­re­ge­lungen Zeitschriften" zugrunde.

Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorar­re­ge­lungen enthaltenen Klauseln für unwirksam. Er hat deswegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieser Honorar­re­ge­lungen in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat der Klage hinsichtlich einiger Klauseln stattgegeben. Beim Kammergericht hatten sowohl der Kläger als auch der Beklagte mit ihren Berufungen teilweise Erfolg.

BGH erachtet Bestimmungen zu urheber­recht­lichen Nutzungsrechten des Verlags an Beiträgen von freien Journalisten für wirksam

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof nunmehr einige weitere Klauseln, die das Kammergericht für unbedenklich erachtet hatte, für unwirksam erklärt. Hinsichtlich anderer Klauseln hatte die Revision dagegen keinen Erfolg. Im Mittelpunkt steht dabei die Bestimmung, mit der sich der beklagte Verlag umfassende urheber­rechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt ("Soweit […] nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen […]"). Diese Bestimmung hat der Bundes­ge­richtshof für wirksam erachtet.

BGH beanstandet Vergü­tungs­re­ge­lungen des Axel-Springer-Verlages

Im Gegensatz zum Kammergericht hat der Bundes­ge­richtshof jedoch die Vergü­tungs­re­gelung beanstandet, die unter anderem bestimmt, dass im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist. Der umfassenden Recht­sein­räumung steht insbesondere der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaft­lichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Diese Bestimmung kommt - so der Bundes­ge­richtshof - als Maßstab einer Inhalts­kon­trolle von Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich dabei um eine Auslegungsregel, die Inhalt und Umfang der einzuräumenden Rechte grundsätzlich der Disposition der Vertrags­parteien überlässt. Zum anderen geht es bei den Klauseln um Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Haupt­leis­tungs­pflicht bestimmen. Sie gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertrags­ge­staltung und sind regelmäßig der Inhalts­kon­trolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. Daran hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.

Honor­a­r­be­din­gungen lassen zu Unrecht offen, ob und für welche weitergehenden Nutzungen der Verlag gesonderte Vergütungen zu zahlen hat

Die Unwirksamkeit der Vergü­tungs­re­gelung hat der Bundes­ge­richtshof deshalb auch nur mit dem Trans­pa­renzgebot begründet. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist; der Verwender solcher Geschäfts­be­din­gungen ist vielmehr gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertrags­partners klar, einfach und präzise darzustellen. Nach den Honorar­re­ge­lungen des beklagten Verlages ist jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Diese Regelungen enthalten eine Bestimmung, nach der insofern zu differenzieren ist: Einzelne in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollen "in jedem Fall" abgegolten sein. Nach einer weiteren Klausel, die das Kammergericht bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt hat, soll sich die Frage, ob für darüber hinausgehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung geschuldet wird, danach richten, was zwischen den Vertrags­parteien abgesprochen ist. Nach dieser Regelung bleibt es letztlich offen, ob und für welche weitergehenden Nutzungen der Verlag eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat.

Pauschale Vergütung erweist sich häufig nicht als angemessen

Das bedeutet - so der Bundes­ge­richtshof - jedoch nicht, dass undif­fe­ren­zierte Vergü­tungs­regeln rechtlich unbedenklich sind, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertrags­an­passung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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