21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil20.01.2011

Honora­r­ver­ein­barung: Übersetzer haben ab einer bestimmten Auflagenhöhe Anspruch auf prozentuale Beteiligung am Erlös verkaufter BücherAb dem Verkauf des 5.000 Buches ist zusätzliche Vergütung zu zahlen

Ein Übersetzer eines belle­tris­tischen Werkes oder Sachbuches, dem neben dem üblichen und angemessenen Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt wurde, hat zudem ab einer bestimmten Auflagenhöhe Anspruch auf prozentualer Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Eine solche zusätzliche Vergütung ist bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschen­buch­ausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der klagende Übersetzer des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich gegenüber dem beklagten Verlag im Oktober 2002 zur Übersetzung eines Sachbuchs aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Er räumte dem Verlag umfassende Nutzungsrechte an seiner Übersetzung ein. Dafür erhielt er das vereinbarte Honorar von 19 Euro für jede Seite des übersetzten Textes. Darüber hinaus war ihm für den Fall, dass mehr als 15.000 Exemplare der Hardcover-Ausgabe verkauft werden, ein zusätzliches Honorar von ,5 % des Netto­la­den­ver­kauf­s­preises zugesagt. An den Erlösen des Verlags aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchge­mein­schafts­li­zenzen war er nach dem Vertrag mit 5 % des Netto­ver­lags­anteils zu beteiligen.

Urheber kann bei unangemessener Vergütung Vertrags­an­passung verlangen

Nach der seit Juli 2002 geltenden Regelung im Urheber­rechts­gesetz kann der Urheber - dazu zählt auch der Übersetzer - für die Einräumung von Nutzungsrechten zwar grundsätzlich nur die vereinbarte Vergütung verlangen. Ist die vereinbarte Vergütung jedoch nicht angemessen, kann er von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Vertrags­an­passung verlangen.

BGH spricht Autor weitergehende Vergütung zu

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Er hat von der Beklagten deshalb eine Änderung des Überset­zer­ver­trages verlangt. Landgericht und Berufungs­gericht haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger eine weitergehende Vergütung zugesprochen.

Übersetzer hat Anspruch auf prozentuale Beteiligung am Verkaufserlös

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Übersetzer eines belle­tris­tischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgs­be­tei­ligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben ,8 % und bei Taschenbüchern ,4 % des Netto­la­den­ver­kauf­s­preises. Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr klargestellt, dass die zusätzliche Vergütung bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschen­buch­ausgabe jeweils erst ab dem 5000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen ist. Er hat ferner deutlich gemacht, dass nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von Seitenhonoraren liegt, die im Einzelfall als üblich und angemessen anzusehen sein können, eine Erhöhung oder Verringerung des Prozentsatzes der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen kann.

Verlag sollte höhere Erlöse durch Einräumung oder Übertragung der Rechte zur Nutzung des übersetzten Werkes an Dritte erzielen

Der Bundes­ge­richtshof hat ferner bekräftigt, dass ein solcher Übersetzer eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen kann, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Dazu gehören etwa die wirtschaftlich bedeutsamen Erlöse des Verlags aus der Vergabe von Lizenzen für Taschen­buch­ausgaben des Werkes. Der Bundes­ge­richtshof hat - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass dem Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen zusteht.

§ 32 - Urheber­rechts­gesetz - Angemessene Vergütung

(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

Quelle: ra-online

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