21.11.2024
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Dokument-Nr. 8579

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Urteil07.10.2009BundesgerichtshofI ZR 38/07 - Talking to Addison
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil30.11.2005, 21 O 24780/04
  • Oberlandesgericht München, Urteil08.02.2007, 6 U 5649/05
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Bundesgerichtshof Urteil07.10.2009

BGH: Übersetzer von Romanen haben Anspruch auf angemessenes Honorar - Beteiligung am Verkaufserlös ab einer bestimmten AuflagenhöheBundes­ge­richtshof entscheidet über Überset­zer­ho­norare

Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Vergütung in Form einer prozentualen Beteiligung am Erlös der verkauften Bücher. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die klagende Übersetzerin hatte sich gegenüber der beklagten Verlagsgruppe im November 2001 zur Übersetzung zweier Romane aus dem Englischen ins Deutsche verpflichtet. Sie räumte dem Verlag sämtliche Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung inhaltlich umfassend und zeitlich unbeschränkt ein. Dafür erhielt sie das vereinbarte Honorar von rund 15 € für jede Seite des übersetzten Textes.

Klägerin hält das vereinbarte Honorar für unangemessen

Die Klägerin ist der Ansicht, das vereinbarte Honorar sei unangemessen. Sie hat von der Beklagten deshalb nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG eine Änderung des Überset­zer­ver­trages verlangt. Nach dieser Bestimmung – die im Juli 2002 in Kraft getreten und grundsätzlich auf seit Juli 2001 geschlossene Verträge anwendbar ist – kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

Vorinstanzen geben Klägerin Recht

Landgericht und Berufungs­gericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Revision der Parteien hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

BGH bestätigt Urteile der Vorinstanzen - Klägerin kann Vertrag­s­än­derung verlangen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Auffassung des Berufungs­ge­richts gebilligt, dass die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die gewünschte Einwilligung in eine Vertrag­s­än­derung verlangen kann. Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite sei zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses zwar branchenüblich gewesen. Eine solche Vergütung sei jedoch im Sinne des Gesetzes unangemessen, weil sie das berechtigte Interesse der Klägerin nicht wahre, an jeder wirtschaft­lichen Nutzung ihrer Übersetzung angemessen beteiligt zu werden. Zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses sei nicht absehbar gewesen, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Urheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Klägerin (§ 64 UrhG) nur in einem Umfang genutzt werde, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen sei.

BGH: Ab einer bestimmten Auflagenhöhe ist der Übersetzer am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgs­be­tei­ligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben ,8 % und bei Taschenbüchern ,4 % des Netto­la­den­ver­kauf­s­preises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundes­ge­richtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.

BGH verweist die Sache an das OLG zurück

Da das Berufungs­gericht noch nicht geprüft hat, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den im Regelfall angemessenen Sätzen rechtfertigen, wurde die Sache an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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