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Dokument-Nr. 4264

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Urteil10.05.2007Landgericht München I21 O 7834/05
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Landgericht München I Urteil10.05.2007

Fotograf verliert Rechtstreit gegen Illustrierte wegen Abdruck und Verlust von Fotos mit der Gattin des Ex-Fußball-Bundestrainers

Die für Urheber­rechtss­trei­tig­keiten zuständige 21. Zivilkammer des Landgericht München I hat die Klage eines Fotografen gegen eine große deutsche Illustrierte abgewiesen. Der Fotograf hatte geltend gemacht, der Illustrierten 1998 gegen Zahlung von DM 3.000,00 insgesamt 6 Original-Farbdias zur einmaligen Nutzung übergeben, aber nicht zurückerhalten zu haben. Die Dias zeigten - so der Kläger - im Jahr 1991 geschossene Modeaufnahmen mit einem Fotomodell, das später den (nunmehrigen Ex-) Fußba­ll­bun­des­trainer geheiratet hat.

Die Illustrierte hatte eines der Fotos 1998 und dann nochmals 2004 - im Zusammenhang mit der Berufung des Bundestrainers - abgedruckt. Der Fotograf hatte - nachdem er für den Abdruck in 2004 unverhofft ein Abdruckhonorar über ca. € 100,00 erhalten hatte - die Illustrierte auf Zahlung von weiteren € 5.240,00 für diesen Abdruck sowie der Herausgabe der Dias in Anspruch genommen. Da die Dias bei der Beklagten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren, forderte er für deren Verlust ersatzweise € 20.000,00.

Mit dieser Klage hatte der Fotograf jedoch keinen Erfolg. Ein vom Gericht bestellter Sachver­ständiger stellte fest, dass das abgedruckte Foto bei weitem nicht so einzigartig und wertvoll ist, wie der Kläger meinte; folglich hatte die Illustrierte mit der Zahlung des üblichen Abdruckhonorars ihre Schuldigkeit getan. Andererseits kam das Gericht aufgrund der Umstände der Übergabe der Dias und dem weiteren Verhalten der Parteien - der Kläger hatte zwischen 1998 und 2004 nicht einmal die Rückgabe der Dias verlangt - zu dem Ergebnis, dass die Dias der Illustrierten 1998 übereignet wurden; damit schied eine Rückgabepflicht ebenso aus wie ein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen des Verlusts der Dias.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des LG München I vom 22.05.2007

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