Bundesgerichtshof Urteil21.09.2016
Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt untersagtBGH bestätigt Verbot von Energiesparlampen bei Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts
Der Bundesgerichtshof hat das Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt bestätigt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.
Absatz von Produkten wegen Grenzwertüberschreitung wettbewerbswidrig und unzulässig
Das Landgericht Stade verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte Energiesparlampen vertrieben habe, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.
Quecksilbergehalt der vertriebenen Lampen darf absolute Grenzwerte nicht überschreiten
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Verbote dienen dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts stellt keinen Bagatellverstoß dar
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online