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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 23188

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Urteil21.09.2016BundesgerichtshofI ZR 234/15
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil13.12.2012, 8 O 112/12
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil08.10.2015, 13 U 15/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.09.2016

Vertrieb von Energie­spa­r­lampen mit zu hohem Queck­sil­ber­gehalt untersagtBGH bestätigt Verbot von Energie­spa­r­lampen bei Überschreitung der Grenzwerte des Queck­sil­ber­gehalts

Der Bundes­ge­richtshof hat das Verbot des Vertriebs von Energie­spa­r­lampen mit zu hohem Queck­sil­ber­gehalt bestätigt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Umwelt- und Verbrau­cher­schutz­verband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energie­spa­r­lampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.

Absatz von Produkten wegen Grenz­wert­über­schreitung wettbe­wer­bs­widrig und unzulässig

Das Landgericht Stade verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Berufungs­gericht hat angenommen, dass die Beklagte Energie­spa­r­lampen vertrieben habe, die den gesetzlich zulässigen Queck­sil­ber­gehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektro­nik­geräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen. Dies sei wettbe­wer­bs­widrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorge­schriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesund­heits­schäd­lichen Stoffen untersagt sei.

Queck­sil­ber­gehalt der vertriebenen Lampen darf absolute Grenzwerte nicht überschreiten

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Queck­sil­ber­gehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischen­zeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.

Verbote dienen dem Gesundheits- und Verbrau­cher­schutz

Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen im Sinne von § 3 a UWG dar, weil sie neben abfall­wirt­schaft­lichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbrau­cher­schutz dienen. Von queck­sil­ber­haltigen Energie­spa­r­lampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesund­heits­ge­fahren aus.

Überschreitung der Grenzwerte des Queck­sil­ber­gehalts stellt keinen Bagatellverstoß dar

Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Queck­sil­ber­gehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unter­las­sungs­an­spruch entgegenstünde.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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