03.12.2024
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Dokument-Nr. 6834

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Bundesgerichtshof Urteil26.06.2008

BGH erlaubt Werbung mit 40-jähriger GarantieLange Haltba­r­keits­ga­rantie mit Verjäh­rungs­vor­schriften des BGB vereinbar

Die Werbung mit einer 40-Jahres-Garantie ist nicht zwangsläufig wettbe­wer­bs­widrig. Der Abschluss eines Garan­tie­vertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjäh­rungs­vor­schriften des BGB vereinbar.

Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn sich die Werbung mit der Garantie auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH).

Sachverhalt

Die Beklagte stellt Aluminiumdächer her und vertreibt diese. Sie hat dafür mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem heißt: "Extreme Garantie - weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt." Die Klägerin hatte diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen. In der Berufung hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt/Main die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten, dass sie für ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie gewähre. Gegen diese Verurteilung wandte sich die Beklagte in der Revision an den BGH. Dieser gab der Beklagten recht.

Werbung mit 40-jähriger Garantie ist nicht irreführend

Die Werbung mit der 40-jährigen Garantie sei nicht irreführend, so der BGH. Eine entsprechende Verpflichtung verstoße nicht gegen die Verjäh­rungs­vor­schriften des BGB. Nach § 202 Abs. 2 BGB könne die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjäh­rungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjäh­rungs­beginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift habe jedoch nur für solche Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Mit der beanstandeten Werbung biete die Beklagte für ihre Aluminiumdächer jedoch den Abschluss eines Garan­tie­vertrags an, der als solcher nicht der Verjährung unterliege.

Haltba­r­keits­ga­rantie als selbständiger Garantievertrag

Die Beklagte werbe mit einer Haltba­r­keits­ga­rantie für die von ihr hergestellten Aluminiumdächer. Damit wolle sie eine von gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­ansprüchen unabhängige, selbständige Garantie übernehmen, die auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhe. Dieses Garan­tie­ver­hältnis, das für die Dauer von 40 Jahren abgeschlossen werden soll, unterliege anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag fließender Gewähr­leis­tungs­an­spruch nicht der Verjährung. Es handele sich bei dem selbständigen Garantievertrag um ein Dauer­schuld­ver­hältnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Ansprüche - unverjährbar sei. Ebenso wie die von der Gewährleistung des Verkäufers unabhängige kaufver­tragliche Haltba­r­keits­ga­rantie eines Dritten habe eine entsprechende Garantie des Herstellers für seine von Werkun­ter­nehmern bei Bestellern eingebauten Produkte nichts mit der Verjährung zu tun. Nur die Ansprüche verjähren, die sich innerhalb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garan­tie­ver­hältnis ergeben.

40-jährige Haltba­r­keits­ga­rantie vereinbar mit Verjäh­rungs­vor­schriften des BGB

Dabei könne dahingestellt bleiben, ob diese Ansprüche aus der Garantie der gesetzlichen Gewähr­leis­tungsfrist des § 438 BGB oder der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist des § 195 BGB unterliegen. Der Abschluss eines Garan­tie­vertrags für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren sei daher mit den Verjäh­rungs­vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Es gehe nicht um die Verlängerung der Verjäh­rungsfrist für gesetzliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche, sondern um die Gewährung einer selbständigen Garantie.

Lange Haltba­r­keits­ga­rantie zulässig bei entsprechend langer Lebensdauer

Die Garantiezusage sei auch nicht aus anderen Gründen als wettbe­wer­bs­widrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sei eine langjährige Garan­tie­übernahme wettbe­wer­bs­rechtlich im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbarkeit eines Materials oder Werks beziehe, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitze, und die Garantiezusage für den Besteller nicht praktisch bedeutungslos sei. So liege es hier. Eine Haltbarkeit von 40 Jahren komme bei Metalldächern ohne weiteres in Betracht. Für einen Hauseigentümer sei eine langfristige Garantie für ein Dach auch offensichtlich von Interesse.

Auszug aus dem Gesetz:

§ 194 [Gegenstand der Verjährung]

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. ...

§ 202 BGB [Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung]

... Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjäh­rungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjäh­rungs­beginn hinaus erschwert werden.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

UWG §§ 3, 5 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 2

Der Abschluss eines Garan­tie­ver­trages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjäh­rungs­vor­schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wettbe­wer­bs­widrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr).

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