18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 11516

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Urteil14.04.2011BundesgerichtshofI ZR 133/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 451Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 451
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil20.03.2009, 15 O 233/08
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil13.08.2009, 4 U 71/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.04.2011

BGH zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchs­gü­terkaufAngaben zu Garantie­voraussetzungen müssen nicht notwendig schon in Garantiewerbung auftauchen

Die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchs­gü­terkauf in der Garan­tie­er­klärung enthalten sein müssen, müssen nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, "3 Jahre Garantie" zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

OLG: Verbraucher muss ordnungsgemäß auf gesetzlichen Rechte hingewiesen werden

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

Unter Garan­tie­er­klärung fällt nur Willen­s­er­klärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garan­tie­ver­trages führt

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landge­richtliche Urteil wieder­her­ge­stellt. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine Garan­tie­er­klärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Unter eine Garan­tie­er­klärung fällt nur eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garan­tie­ver­trages führt, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Warenbestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechts­ver­bindlich zu versprechen. Die insoweit eindeutige Bestimmung des deutschen Rechts setzt freilich nur die europäische Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchs­gü­terkauf um, die in diesem Zusammenhang - im Wortlaut mehrdeutig - davon spricht, dass "die Garantie" die fraglichen Informationen enthalten müsse. Der Bundes­ge­richtshof hat es indessen als unzweifelhaft angesehen, dass auch damit lediglich die Garan­tie­er­klärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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