18.10.2024
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Dokument-Nr. 3387

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil08.03.2006

Werbung mit einer Tiefpreis-Garantie ist wettbe­wer­bs­widrigEinrich­tungshaus wollte immer 13 Prozent günstiger sein

Ein Händler darf nicht ohne weiteres damit werben, die Preisangebote von Konkurrenten in jedem Fall zu unterbieten. Das hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Im Fall warb ein Einrich­tungshaus damit, beim Verkauf und Einbau von Küchen in jedem Fall 13 Prozent unter dem Angebot eines Konkurrenten zu bleiben. Die Werbung in der Saarbrücker Zeitung lautete:

"M. M. - Küchen - Tiefpreis - Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbe­wer­be­r­angebot liegt."

Das Oberlan­des­gericht stufte diese Werbung als wettbe­wer­bs­widrig an. Es handele sich um eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs durch Preis­un­ter­bietung. Zwar könne jeder Unternehmer seine Preise eigen­ver­ant­wortlich festlegen und habe auch das Recht, Konkur­renz­preise zu unterbieten, jedoch sei dieses Recht eingeschränkt, wenn weitere Umstände hinzuträten. Hier habe das Unternehmen mit der streit­be­fangenen Werbeaussage potentielle Interessenten einer Küche geradezu aufgefordert, sich bei einem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich dann an das werbende Einrich­tungshaus zu wenden, die den vom Mitarbeiter erarbeiteten Preis um "jedenfalls" 13 Prozent unterbieten wollten.

Die Unlauterbarkeit der Werbung sei darin zu sehen, dass der Kunde geradezu veranlasst werde, sich ein Konkur­ren­z­angebot bei einem Mitbewerber zu dem alleinigen Zweck einzuholen, sich eine geeignete Grundlage zu verschaffen, das Angebot von dem Einrich­tungshaus um 13 Prozent unterbieten zu lassen. Die Werbung ziele gerade darauf ab, sich des Arbeits­er­geb­nisses des Konkurrenten zu bedienen. Der beeinträchtigte Mitbewerber habe quasi nie eine Chance seine Leistung am Markt zur Geltung zu bringen, da er vom Einrich­tungshaus immer preislich unterboten werde.

Die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In der Sache wird der Bundes­ge­richtshof zum Aktenzeichen I ZR 48/06 noch einmal entscheiden.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Unlautere Werbung mit Preis­un­ter­bietung

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