Im Fall warb ein Einrichtungshaus damit, beim Verkauf und Einbau von Küchen in jedem Fall 13 Prozent unter dem Angebot eines Konkurrenten zu bleiben. Die Werbung in der Saarbrücker Zeitung lautete:
"M. M. - Küchen - Tiefpreis - Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt."
Das Oberlandesgericht stufte diese Werbung als wettbewerbswidrig an. Es handele sich um eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs durch Preisunterbietung. Zwar könne jeder Unternehmer seine Preise eigenverantwortlich festlegen und habe auch das Recht, Konkurrenzpreise zu unterbieten, jedoch sei dieses Recht eingeschränkt, wenn weitere Umstände hinzuträten. Hier habe das Unternehmen mit der streitbefangenen Werbeaussage potentielle Interessenten einer Küche geradezu aufgefordert, sich bei einem Mitbewerber eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich dann an das werbende Einrichtungshaus zu wenden, die den vom Mitarbeiter erarbeiteten Preis um "jedenfalls" 13 Prozent unterbieten wollten.
Die Unlauterbarkeit der Werbung sei darin zu sehen, dass der Kunde geradezu veranlasst werde, sich ein Konkurrenzangebot bei einem Mitbewerber zu dem alleinigen Zweck einzuholen, sich eine geeignete Grundlage zu verschaffen, das Angebot von dem Einrichtungshaus um 13 Prozent unterbieten zu lassen. Die Werbung ziele gerade darauf ab, sich des Arbeitsergebnisses des Konkurrenten zu bedienen. Der beeinträchtigte Mitbewerber habe quasi nie eine Chance seine Leistung am Markt zur Geltung zu bringen, da er vom Einrichtungshaus immer preislich unterboten werde.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. In der Sache wird der Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen I ZR 48/06 noch einmal entscheiden.