21.11.2024
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Dokument-Nr. 4947

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Bundesgerichtshof Urteil04.10.2007

BGH zu den Infor­ma­ti­o­ns­pflichten über Umsatzsteuer und gesetzliches Gewähr­leis­tungsrecht bei Fernab­satz­ge­schäftenKlarer Stern­chen­hinweis zur Umsatzsteuer reicht aus

Der Hinweis auf Umsatzsteuer muss nicht unmittelbar neben einem Preis stehen. Es reicht aus, wenn durch einen klaren Stern­chen­hinweis auf die Umsatzsteuer hingewiesen wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Er hat außerdem entschieden, dass ein Händler nicht auf die gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­vor­schriften hinweisen muss.

Der BGH hat zum Umfang der Informationspflichten im Fernabsatz Stellung genommen. Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Er ist außerdem nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV verpflichtet, spätestens bei Lieferung der Ware über geltende Gewähr­leis­tungs­be­din­gungen zu informieren.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versand­han­dels­un­ter­nehmen, das in Deutschland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires an Verbraucher vertreibt, in einer Werbung Preise angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass diese die Umsatzsteuer enthielten. Die auf Unterlassung klagende Mitbewerberin beanstandete zudem, dass der Händler die Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung über die Gewähr­leis­tungs­re­ge­lungen informierte, wobei die Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten insoweit keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Bestimmungen enthielten. Das Oberlan­des­gericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte überwiegend Erfolg.

Klarer Stern­chen­hinweis zur Umsatzsteuer ist genügend

Der Bundes­ge­richtshof hat zwar die Auffassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass nach § 1 Abs. 2 PAngV in der Werbung des Versandhändlers der Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, der Preisangabe eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein muss. Der Hinweis müsse aber - anders als das Oberlan­des­gericht Hamburg meinte – nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen. Vielmehr reiche es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet sei. Dies könne auch durch einen klaren und unmiss­ver­ständ­lichen Sternchenhinweis geschehen.

Über gesetzliches Gewähr­leis­tun­gerecht muss nicht gesondert informiert werden

Der Bundes­ge­richtshof hat ferner entschieden, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewähr­leis­tungs­vor­schriften nicht verpflichtet ist. Die Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasse nur vertragliche Gewähr­leis­tungs­be­din­gungen. Über solche Regelungen könne sich der Verbraucher nicht ohne weiteres auf anderem Wege informieren. Dagegen bestehe – auch unter Berück­sich­tigung des spezifischen Charakters von Fernab­satz­ge­schäften – kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einer Information über die gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­be­stim­mungen. Ein Versandhändler, der keine abweichenden vertraglichen Gewähr­leis­tungs­rechte vereinbare, müsse daher weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 140/07 des BGH vom 04.10.2007

der Leitsatz

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 2 und 6;

BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b

a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält.

b) Gelten bei einem Fernab­satz­ge­schäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienst­leis­tungen die gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­vor­schriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.

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