Dokument-Nr. 15995
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- CR 2013, 335Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 335
Landgericht Bochum Urteil03.07.2012
Versteckter Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei eBay-Angebot unzulässigEinleitung des Bestellvorgangs ohne vorherigen Hinweis auf Umsatzsteuer unzureichend
Die Mehrwertsteuer muss im Rahmen eines eBay-Angebots deutlich wahrnehmbar und leicht erkennbar sein. Ein versteckter Hinweis dergestalt, dass der Bestellvorgang eingeleitet werden kann, ohne dass zuvor auf die Umsatzsteuer hingewiesen wird, ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Bochum entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bot ein Händler für Handys und Handyzubehör über eBay ein Bluetooth-Headset zum Sofortkauf an. Die Angaben zur Mehrwertsteuer befanden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Herunterscrollen der Seite erreichbar waren. Zudem befand sich ein Hinweis auf die Umsatzsteuer unter der Rubrik "Versand und Zahlungsmethoden", welche durch Anklicken des entsprechenden Reiters aufgerufen wurde. Bei Einleitung des Bestellvorgangs erfolgte jedoch kein Hinweis auf die Mehrwertsteuer. Eine Mitbewerberin hielt dies für wettbewerbsrechtlich unzulässig, da ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vorgelegen habe. Sie verlangte daher vom Händler es zu unterlassen Waren aus dem Bereich Handy über eBay anzubieten ohne in gebotener Weise auf die Mehrwerteuer hinzuweisen.
Mitbewerberin stand Anspruch auf Unterlassung zu
Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Mitbewerberin. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden (§ 8 UWG). Denn der Händler habe wettbewerbswidrig gehandelt.
Verstoß gegen Preisangabenverordnung lag vor
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Händler gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Die Umsatzsteuer müsse nach dieser Vorschrift dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (§ 1 Abs. 6 PAngV). Eine räumliche Nähe zum Angebot müsse aber nicht bestehen. Es genüge vielmehr, wenn die Information auf einer gesonderten Seite angegeben wird, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04). Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Hinweis unter "Versand und Zahlungsmethoden" genügte nicht
Der Hinweis auf die Umsatzsteuer unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" habe den Anforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht genügt. Denn die darunter verborgene Seite sei nur sichtbar geworden, wenn der Reiter angeklickt wurde. Das Angebot habe daher aufgerufen werden können, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wurde.
Angabe in den AGB ebenfalls unzureichend
Ebenfalls unzureichend sei die Angabe in den AGB gewesen, so das Gericht weiter. Denn um die Information abrufen zu können, musste die Seite heruntergescrollt werden. Daher habe auch hier der Bestellvorgang eingeleitet werden können, ohne den Hinweis auf die Mehrwertsteuer gesehen zu haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2013
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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