18.10.2024
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Dokument-Nr. 4941

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Urteil04.10.2007BundesgerichtshofI ZR 143/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2008, 74Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 74
  • CR 2008, 108Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 108
  • DB 2007, 2705Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2007, Seite: 2705
  • GRUR 2008, 84Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2008, Seite: 84
  • K&R 2008, 34Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 34
  • MDR 2008, 221Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 221
  • MMR 2008, 39Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 39
  • WM 2007, 2347Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2007, Seite: 2347
  • ZIP 2008, 564Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2008, Seite: 564
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil04.11.2003, 312 O 484/03
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil12.08.2004, 5 U 187/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.10.2007

Internet­versand­handel: Umsatzsteuer und Versandkosten dürfen laut BGH auf gesonderter Seite stehenBGH konkretisiert Bestimmungen zu Preisangaben im Internet­versand­handel

Die Preisangaben­verordnung verpflichtet einen Versandhändler nicht dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt wird. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch selbst­ver­ständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.

Der BGH hat dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorge­schriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

Nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Angaben zu Umsatzsteuer und Liefer- und Versandkosten in AGBs versteckt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handels­un­ter­nehmen seinen Inter­ne­t­auftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung vorge­schriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handels­un­ter­nehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlan­des­gericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen.

Umsatzsteuer und Versandkosten müssen nicht auf derselben Internetseite stehen

Der Bundes­ge­richtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Inter­ne­t­auftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbst­ver­ständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 139/07 des BGH vom 04.10.2007

der Leitsatz

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 2

Ein Unter­las­sungs­antrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preis­be­standteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbe­stands­merkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.

PAngV § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PAngV) wird bei Inter­ne­t­an­geboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbst­ver­ständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.

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