21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 9441

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Urteil31.03.2010BundesgerichtshofI ZR 75/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2010, 1022Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 1022
  • WRP 2010, 1388Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 1388
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil28.09.2007, 33 O 68/07 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil17.04.2008, 2 U 82/0
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.03.2010

Werbung "Nur heute ohne 19 % Mehrwertsteuer" zulässigWerbung stellt keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher dar

Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushalts­groß­geräte ohne 19 % Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise im Sinne von §§ 3 und 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufent­scheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Parteien sind Wettbewerber u. a. auf dem Gebiet des Handels mit Haushalts­geräten. Die Beklagten warben am 4. Januar 2007 unmittelbar nach der Heraufsetzung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 % im Internet mit einer Anzeige, die den Hinweis enthielt "Nur heute, 4. Januar, Haushalts­groß­geräte ohne 19 % Mehrwertsteuer". Die Klägerin hat die Werbung als wettbe­wer­bs­widrig beanstandet, weil die Preis­ver­güns­tigung nur am Tag des Erscheinens der Werbung gewährt worden sei mit der Folge, dass jedenfalls berufstätigen Verbrauchern ein Preisvergleich aufgrund des von der Werbung erzeugten Zeitdrucks nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Mündiger Verbraucher

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof die Klage abgewiesen. Er hat in der beanstandeten Werbung keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher gesehen. Abzustellen ist auf den mündigen Verbraucher, der - so der BGH - mit einem solchen Kaufanreiz in rationaler Weise umgehen kann. Selbst wenn Verbraucher keine Gelegenheit zu einem ausführlichen Preisvergleich haben sollten, werden sie allein aufgrund der Werbung keine unüberlegten Kaufentschlüsse treffen. Das schließt die Möglichkeit ein, dass sich einzelne Verbraucher auch ohne Preisvergleich zu einem Kauf entschließen und dadurch riskieren, dass ihnen ein noch günstigeres Angebot eines Mitbewerbers der Beklagten entgeht.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

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