18.10.2024
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Dokument-Nr. 12799

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Urteil21.12.2011BundesgerichtshofI ZR 190/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 2276Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2276
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Mainz, Urteil30.03.2010, 10 HKO 80/09
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil13.10.2010, 9 U 518/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.12.2011

Verkaufsangebot für einen Vorführwagen muss auch Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch enthaltenBundes­ge­richtshof zur "Neuwagen"-Eigenschaft eines Vorführwagens

Die Verpflichtung, in der Werbung für Neuwagen Angaben zum Kraft­stoff­ver­brauch des angebotenen Fahrzeugs zu machen, kann auch für Vorführwagen gelten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagte bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufs­plattform ein Fahrzeug an, das u.a. wie folgt beschrieben war: "Vorführfahrzeug …, EZ 3/2009, 500 km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie § 1 der Pkw-Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung (Pkw-EnVKV) für die Werbung für "neue Perso­nen­kraftwagen" vorsieht, enthielt die Anzeige nicht.

Verband Sozialer Wettbewerb klagte

Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, sieht hierin einen Verstoß gegen die in § 1 Pkw-EnVKV geregelte Infor­ma­ti­o­ns­pflicht und gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Bei dem angebotenen Fahrzeug habe es sich nicht um einen Neuwagen gehandelt, weil es bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden sei und auch schon eine Laufleistung von 500 km aufgewiesen habe.

Richtlinie der Europäischen Union ist maßgebend

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision des Klägers das der Klage stattgebende erstin­sta­nzliche Urteil wieder­her­ge­stellt. Die in Rede stehende Verordnung, mit der eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt worden ist, enthält in § 2 eine eigenständige Definition des Begriffs des neuen Perso­nen­kraft­wagens und fasst darunter alle "Kraftfahrzeuge …, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden".

Den deutschen Begriff "Neuwagen" kennt die europäische Richtlinie nicht

Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des Neuwagens zurückgegriffen werden, den der Bundes­ge­richtshof im Kaufrecht bei der Frage der zugesicherten Eigenschaft oder im Wettbe­wer­bsrecht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt. Die gesetzliche Definition stellt an sich auf die Motivlage bei der Anschaffung des Fahrzeugs ab. Dabei kommt es indessen - so der Bundes­ge­richtshof - nicht auf die konkreten Vorstellungen an, die sich der Händler beim Erwerb des Fahrzeugs macht und die ohnehin kaum ermittelt werden könnten. Entscheidend sind vielmehr objektivierbare Umstände, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug alsbald verkauft werden soll, ohne dass damit eine kurzfristige Zwischennutzung im Betrieb des Händlers - etwa als Vorführwagen - ausgeschlossen wäre. Als objektiven Umstand hat der Bundes­ge­richtshof auf die Kilome­ter­leistung abgestellt: Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilome­ter­leistung (bis 1000 km) an, ist davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeugs zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilome­ter­leistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler das Fahrzeug (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs - nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung - erworben hat.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

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