21.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil30.12.2011

Autokäufer kann nach unterzeichneter Übernah­me­be­stä­tigung erhöhte Laufleistung eines Neuwagens nicht beanstandenLG Coburg zur Frage der Mangel­haf­tigkeit eines Neuwagens bei 304 km Laufleistung

Hat der Käufer eines Neuwagens eine Laufleistung des Fahrzeugs von bereits mehreren hundert Kilometern in einer Übernah­me­be­stä­tigung unterschrieben, um einen schnelleren Liefertermin für den Wagen zu erreichen, kann er nach Erhalt des Wagens die Laufleistung nicht beanstanden und einen anderen Neuwagen oder Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bestellte bei der Beklagten einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Als unverbindlicher Liefertermin wurde Mai 2011 angegeben. Im Mai wurde der Klägerin auch das bestellte Fahrzeug übergeben. Dies wies jedoch einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unter­schriebenen Übernah­me­be­stä­tigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung oder die Übernah­me­be­stä­tigung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sein kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreis­nachlass in Höhe von 3.400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein.

Klägerin verlangt erneute Lieferung eines Neuwagens

Daher forderte die Klägerin vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Mit ihr sei über die Laufleistung des Pkw nicht gesprochen worden. Bei der Abholung des Autos sei sie in Eile gewesen und habe daher den Kilometerstand nicht bemerkt. Selbst wenn das Fahrzeug auf eigene Achse zum Autohaus der Verkäuferin gefahren worden wäre, dürfe sich kein so hoher Kilometerstand ergeben.

Autohaus beschafft nach Rücksprache mit Klägerin Fahrzeug von anderem Autohaus zur Einhaltung des gewünschten Liefertermins

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum unverbindlichen Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Es sei mit einer Wartezeit von einigen Wochen zu rechnen. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. Darüber hinaus sei eine weitere Probefahrt erforderlich geworden, nachdem der Autohersteller den Austausch eines Bauteils gefordert habe.

Laufleistung war in Übernah­me­be­stä­tigung ausdrücklich vermerkt

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war es überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Hierfür sprach zum einen die von der Klägerin unterschriebene Übernah­me­be­stä­tigung, die ausdrücklich die Laufleistung vermerkte. Eine Mitarbeiterin des Autohauses legte dem Gericht glaubwürdig dar, wie es zum Kilometerstand gekommen war. Die Klägerin habe das Fahrzeug möglichst schnell gewollt und auch gewusst, dass es dafür zum Autohaus gefahren werden musste.

Zeugenaussage des Ehemanns widersprüchlich

Anders sagte der Ehemann der Käuferin aus. Er gab an, dass vom Autohaus mitgeteilt worden wäre, das Auto werde per Autotransporter angeliefert. Dies vermochte das Gericht jedoch nicht zu überzeugen, zumal sich der Ehemann in weiteren Behauptungen korrigieren musste. Vielmehr meinte das Gericht beim Ehemann eine gewisse Reue über den Kaufpreis des Autos zu verspüren. Auch stellte das Gericht fest, dass es für das Autohaus kein Problem gewesen wäre, die Lieferung eines entsprechenden Fahrzeugs ab Werk und mit geringerer Laufleistung abzuwarten. Zudem hätte es bei fehlender Zustimmung der Autokäuferin keinen Sinn gemacht ein Überg­a­be­pro­tokoll mit der entsprechenden Laufleistung vorzubereiten. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Käuferin das Auto wegen der Laufleistung nicht abnimmt oder die entsprechende Passage im Übernah­me­pro­tokoll nicht akzeptiert. Daher wies das Landgericht die Klage ab. Es kam nicht mehr darauf an, ob es sich bei einem Fahrzeug mit einer Laufleistung von 304 km noch um einen Neuwagen handelt, da die Klägerin für eine schnellere Auslieferung eine solche Laufleistung akzeptiert hatte. Die Autokäuferin war mit dem Urteil nicht zufrieden und zog vor das Oberlan­des­gericht Bamberg. Nachdem sie jedoch dort darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, nahm sie die Berufung zurück.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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