18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 8468

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Urteil16.09.2009BundesgerichtshofVIII ZR 243/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 182, 241Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 182, Seite: 241
  • DAR 2009, 692Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 692
  • EuZW 2010, 71Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW), Jahrgang: 2010, Seite: 71
  • MDR 2009, 1378Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1378
  • NJ 2010, 34Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2010, Seite: 34
  • NJW 2010, 148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 148
  • NJW-Spezial 2010, 75Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 75
  • NZV 2010, 142Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 142
  • ZIP 2009, 2158Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2009, Seite: 2158
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil28.11.2007, 549 C 14966/06
  • Landgericht Hannover, Urteil13.08.2008, 10 S 1/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.09.2009

BGH: Käufer muss Nutzungs­wer­tersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag leistenVerkäufer hat auch bei Gebrauchtwagen Anspruch auf Werter­satz­zahlung

Ein Käufer muss nach einem Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung leisten. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraft­fahr­zeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Käufer muss Ersatz für Nutzung zahlen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass auch bei einem Verbrauchs­gü­terkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchs­vorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungs­wer­tersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 17.04.2008 - C-404/06 -). Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berück­sich­tigung der Benutzung der vertrags­widrigen Ware bei einer Vertrags­auf­lösung ausdrücklich gestattet.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

Verbrauchs­güterRL Art. 3; BGB § 474 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 1

a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.

b) Bei Rückabwicklung eines Verbrauchs­gü­terkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungs­wer­tersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchs­gü­ter­kauf­richtlinie) nicht entgegen.

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