24.11.2024
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Dokument-Nr. 11108

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Urteil10.02.2011BundesgerichtshofI ZR 183/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 316Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 316
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil11.12.2008, 23 O 110/08 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil22.10.2009, 2 U 6/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.02.2011

Lockvo­ge­l­an­gebote bei Lidl: Beworbene Produkte müssen für gewisse Zeit vorrätig seinWerbung, die nicht auf unzulängliche Bevorratung hinweist, ist irreführend

Verbraucher dürfen bei für einen festen Zeitraum beworbenen verbilligten Lebensmitteln und sonstigen Produkten davon ausgehen, dass das beworbene Produkt jedenfalls am ersten Tag vorrätig sein werde. Die entsprechende Werbung mittels Zeitungs­an­zeigen und Prospekten vermittelt den Verbrauchern den Eindruck einer besonderen Gelegenheit und deshalb auch einer besonders nachhaltigen Bevorratung und Lieferfähigkeit. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Klägerin war die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen. Diese hatte den Handelskonzern Lidl abgemahnt und wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verklagt. Die Supermarktkette hatte unter anderem mit einer Anzeige in der "Westdeutschen Zeitung" das Produkt "Kerrygold Original Irische Butter" mit der Angabe "-23 %!, -,99" je 250g-Packung beworben. Anders als bei anderen in der Anzeige beworbenen Produkten führte kein Stern­chen­hinweis zu der Fußzeile der Anzeige, auf der vermerkt war: "*Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein."

Supermarkt muss auf unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware hinweisen

Die Klage der Verbrau­cher­zentrale wurde in der 1. Instanz sowie in der Berufung abgewiesen. Erst vor dem Bundes­ge­richtshof bekamen die Verbrau­cher­schützer Recht. Die Richter entschieden, dass es stets eine irreführende geschäftliche Handlung darstelle, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordere, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe habe anzunehmen, dass er nicht in der Lage sein werde, diese oder gleichwertige Waren oder Dienst­leis­tungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen.

Unzureichende Aufklärung über begrenztes Warenangebot ist irreführende Werbung

Nach dieser Regelung sei nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Es stelle eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben werde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten werde. Eine solche Irreführung könne ohne weiteres dadurch ausgeschlossen werden, dass in der Werbung die konkrete Warenmenge angegeben oder durch andere aufklärende Hinweise einer Fehlvorstellung der Werbeadressaten entgegengewirkt werde.

Eigenprodukte sind kein gleichwertiger Ersatz für Markenprodukte

Die in den Lidl-Filialen jeweils vorgehaltene Butter der (Eigen-)Marke "Milbona" sei kein gleichartiges Produkt im Sinne von Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008. Eine solche Gleichartigkeit liege nur dann vor, wenn das andere Produkt tatsächlich gleichwertig und zudem aus der Sicht des Verbrauchers, bei der auch subjektive Gesichtspunkte wie der Wunsch nach Erwerb eines bestimmten Markenprodukts eine Rolle spielen können, austauschbar sei. Dass dies bei der Butter der Fall sei, habe aber auch Lidl selbst nicht vorgetragen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

der Leitsatz

UWG Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3

a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.

b) Zielt ein Unter­las­sungs­antrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.

c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter eine Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.

d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschrän­kungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.

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